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Corona-Soforthilfe 2020 // Bitte um Stellungnahme zum harten Kurs der aktuellen Rückforderungen in NRW 2025 / 2026

Mona Neubaur
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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Frage von Gregor B. •

Corona-Soforthilfe 2020 // Bitte um Stellungnahme zum harten Kurs der aktuellen Rückforderungen in NRW 2025 / 2026

Kurz vor Weihnachten 2025 bekam ich eine „Zahlungserinnerung“ und sollte innerhalb von 9 Werktagen 7.000 € zahlen.

Auf Basis einer „…zugrunde liegenden Rechnung…“ (Zitat), die ich nicht einmal kenne!

Durch Frist und Feiertage war es kaum möglich, sich darum zu kümmern. Am 02.01.26 kam bereits eine Mahnung, inkl. 75 € Mahngebühr, Androhung von „kostenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen“ und wieder extrem kurzer Frist.

Wie stehen Sie zu dieser Art und Weise, Menschen anzusprechen, die nach wie vor einem harten Existenzkampf ausgesetzt sind?

Fürchten Sie nicht auch, dass ein von solcher Kälte und Härte geprägtes Auftreten einer Regierung ihren Bürger*innen gegenüber das zunehmend von Ungerechtigkeit, Hass und Extremismus geprägte Klima in Deutschland weiter anfeuern könnte?

Finden Sie es zielführend, Menschen, die sich kaum von der Coronakrise erholen konnten, durch dieses Vorgehen in die nächste existenzielle Krise zu stürzen und schlimmstenfalls in die Grundsicherung zu treiben?

Mona Neubaur
Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die NRW-Soforthilfe 2020 war damals bewusst als schnelle, unbürokratische Unterstützung angelegt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW diente der ausgezahlte Förderhöchstbetrag dabei als eine Art „Notgroschen“, auf den innerhalb eines Förderzeitraums von drei Monaten im Frühjahr 2020 zurückgegriffen werden konnte, um akute coronabedingte Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Mit einem Rückmeldeverfahren wurde nun ermittelt, in welchem Umfang die Soforthilfe-Empfängerinnen und –Empfänger auf den antragsgemäß gewährten Förderhöchstbetrag zurückgegriffen haben bzw. mit Blick auf den Förderzweck zurückgreifen durften. Nicht benötigte Fördermittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuerstatten.

Grundsätzlich gilt: Nach Bekanntgabe des Schlussbescheids besteht eine Frist von drei Monaten, um einen eventuell zurückzuzahlenden Betrag zu begleichen, entweder auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen. Wenn absehbar ist, dass eine vollständige Rückzahlung in dieser Frist nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit, ausnahmsweise eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung mit der zuständigen Bezirksregierung zu treffen. Bitte nutzen Sie hierfür vorzugsweise das digitale Angebot zur Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

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