Frage an Monika Griefahn von Dennis K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Griefahn,
in Ihrer Antwort vom 24.04.08 schreiben Sie, das Einhandmesser verboten wurden, weil sie schneller und überraschender einsetzbar sind als feststehende Messer.
1. Warum dürfen dann Springmesser bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm weiterhin geführt werden („Taschenmesserprivileg“, gem. Frau Fograscher v. 16.04.08), obwohl diese ebenfalls schnell geöffnet werden können? Warum wurde nicht auch für Einhandmesser statt einem generellen Führungsverbot mit unklaren Ausnahmetatbeständen eine eindeutige Klingenbeschränkung beschlossen?
2. Gemäß der Aussage von Innenminister Dr. Schäuble vom 09.04.08 sowie der offiziellen Stellungnahme der Firma Böker vom 22.02.08 nach einem Gespräch mit Innensenator Dr. Körting wird ein verantwortungsbewusster Bürger durch die Gesetzesverschärfung überhaupt nicht eingeschränkt. Das Führungsverbot soll demnach nur eine Handlungsgrundlage ggü. „Messerprahlern“ darstellen und das „grundlose Hantieren“ in der Öffentlichkeit unterbinden.
Teilen Sie diese Auffassung?
- Falls ja: Darf ich weiterhin in der Öffentlichkeit mein Einhandmesser für alltägliche Tätigkeiten in der Hosentasche tragen?
- Falls nein: Wie soll sich der Bürger an Gesetze halten, die selbst von den Politikern unterschiedlich ausgelegt werden?
3. Auf der Seite http://www.protell.ch/Aktivbereich/19Archiv/de/2004/03.187d.htm
wird zusammengefasst, dass strengere WaffG erfahrungsgemäß nicht zu einem Rückgang der Kriminalität führen, sondern sogar das Gegenteil bewirken. Auch in Deutschland hat seit dem letzten Messer-Verbot von 2003 die Messer-Kriminalität erheblich zugenommen (gem. Herr Wellenreuther v. 25.02.08).
Wieso gehen Sie trotz dieser eindeutigen Fakten und trotz abweichender Empfehlungen (u. a. des Dr. Császár, http://www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/anhoerung12/stellungnahmen_sv/stellungnahme03.pdf ) davon aus, dass das Führungsverbot für Einhandmesser zu einem Rückgang der Kriminalität führen wird?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Kreutz
Sehr geehrter Herr Kreutz,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich zur Neuregelung des Waffenrechtes äußern.
Mit der Reform des Waffenrechtes dürfen Springmesser bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm nicht mehr geführt werden. Derartige Springmesser sind zwar keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Erwerb und Besitz sind daher erlaubnisfrei. Springmesser sind aber ohne Rücksicht auf die Klingenlänge einhändig feststellbare Messer. Sie dürfen daher nur geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass von Einhandmessern eine besondere Gefahr aufgrund der verborgenen Trageweise ausgeht. Die Klingenlänge ist in diesem Fall unerheblich.
Ihr Einhandmesser dürfen Sie in Zukunft nur in der Hosentasche mit sich führen, wenn ein berechtigtes Interesse, also für die Berufsausübung, Brauchtumspflege oder für Sportarten, vorliegt. Das Führen für „alltägliche Tätigkeiten“ ist damit gerade nicht ausreichend.
Die Verbote zum Führen bestimmter Messertypen tragen zu mehr innerer Sicherheit bei. Ich hoffe, dass ich Ihnen deutlich machen konnte, warum die Novellierung des Waffenrechts notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Griefahn