Frage an Monika Griefahn bezüglich Recht

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Frage von Mark P. •

Frage an Monika Griefahn von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Griefahn,

in Ihrer Antwort vom 24.04.08 schreiben Sie, dass Einhandmesser schneller einsetzbar sind, als feststehende Messer und eine größere Gefahr darstellen, weil sie leichter versteckt getragen werden können.

Scheinbar kennen Sie sich mit den unterschiedlichen Messer-Arten und den verschiedenen Tragemöglichkeiten nicht besonders gut aus. Auch Ihre Antwort vom 10.04.08, in der Sie Einhandmesser als „Kampfmesser“ bezeichnen, lässt darauf schließen, dass sich Ihre Messer-Kenntnisse auf die falschen Darstellungen des Sachverständigen Tölle beschränken (www.visier.de) für die er sich mittlerweile entschuldigt hat.

Feststehende Messer können unter anderem in Schulterholstern oder in einer horizontal am Gürtel befestigten Scheide auf dem Rücken getragen werden. Hier sind sie selbst unter einem T-Shirt für das vermeintliche Opfer völlig unsichtbar und können schnell gezogen und sofort eingesetzt werden. Einhandmesser müssen (wie alle Klappmesser) dagegen erst aus der Hosentasche oder einer Gürteltasche gezogen und anschließend geöffnet werden, bevor Sie für einen Angriff genutzt werden können.

Halten Sie ein Einhandmesser mit 5 cm langer Klinge wirklich für so gefährlich? Ist es nicht eher so, dass diese Messer nur aufgrund ihrer Beliebtheit verboten wurden und nicht, weil sie gefährlicher sind als z. B. Springmesser? Auch Butterfly-Messer konnten weder schnell eingesetzt werden noch waren sie aufgrund des fehlenden Handschutzes zum Kampf besonders geeignet.

Kann es sein, dass die Gesetzesverschärfung nur beschlossen wurde, damit die Politiker behaupten können, dass sie etwas gegen die Jugendkriminalität getan haben? Finden Sie es angemessen, alle gesetzestreuen Bürger einzuschränken, nur weil einige Jugendliche und Kriminelle Messer als Waffen missbrauchen? Dazu sind auch viele andere Werkzeuge geeignet.

Wie definieren Sie den Unterschied zwischen einer „Hieb- und Stoßwaffe“ gem. §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG und einem „ungefährlichen“ Messer?

MfG

Mark Padberg

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Sehr geehrter Herr Padberg,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich zur Neuregelung des Waffenrechtes und insbesondere zum Umgang mit Einhandmessern äußern.

Nun ist es so, dass Einhandmesser verbreitet von gewaltbereiten Jugendlichen getragen werden, da der Besitz und das Führen dieser Messer bis zur Einführung des neuen Waffenrechts legal waren. Die Messer sind wegen ihrer verborgenen Trageweise und ihrer überraschenden Einsetzbarkeit beliebt und deshalb auch besonders gefährlich. Mit dem Führungsverbot von Einhandmessern ist es nunmehr der Polizei möglich solche Messer zu beschlagnahmen. Ich finde diese Neuregelung richtig und wichtig, denn sie trägt ganz klar zu mehr Innerer Sicherheit bei.

Der Unterschied zwischen einer „Hieb- und Stoßwaffe“ und einem „ungefährlichen“ Messer ist vom Gesetz genau geregelt. Das Gesetz definiert Hieb- und Stoßwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 und die als Waffe verbotenen Messer in Anlage 2 Abschnitt 1. Als Waffen eingestuft und verboten sind demnach Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser.

Ziel der Novelle des Waffenrechtes ist es nicht, legale Waffenbesitzer wie Sportschützen oder Jäger in die kriminelle Ecke zu stellen. Mir ist bewusst, dass diese Personengruppen verantwortungsvoll mit Waffen umgehen und von ihnen im Normalfall keine Gefahr für die Innere Sicherheit ausgeht. Waffen sind kein Spielzeug. Und ich frage mich, warum Jugendliche und junge Menschen Kampfmesser in der Öffentlichkeit tragen sollten. Ein berechtigtes Interesse, wie es bei Sportschützen oder Jägern der Fall ist, sehe ich dort nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Monika Griefahn