Frage an Monika Griefahn von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Griefahn,
Ihre Antwort vom 29.05.08 hat meine Fragen leider nicht beantwortet!
Ich hatte Ihnen verdeutlicht, dass auch feststehende Messer verdeckt getragen und sofort eingesetzt werden können. Darauf sind Sie allerdings nicht eingegangen!
Ihre Frage „warum Jugendliche und junge Menschen Kampfmesser in der Öffentlichkeit tragen sollten“ verdeutlicht nochmals, dass Sie offensichtlich den Unterschied zwischen einem Kampfmesser und einem Einhandmesser nicht kennen! Haben Sie diese Einstufung vom „Sachverständigen“ Tölle übernommen? Es geht um Taschenmesser, die einhändig geöffnet werden können, nicht um Kampfmesser!
Sie begründen das Führungsverbot damit, dass Einhandmessern bei gewaltbereiten Jugendlichen sehr beliebt sind. Wenn dies die Zielgruppe der Gesetzesverschärfung ist, dann wäre eine Altersbeschränkung für alle Messer ausreichend und viel eindeutiger als die aktuelle Regelung! Verstößt ein generelles Führungsverbot nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Ich hatte Sie nach dem Unterschied zwischen einer „Hieb- und Stoßwaffe“ und einem „ungefährlichen“ Messer gefragt. Sie verweisen dazu auf die Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG. Dieser war mir sehr wohl bekannt! Hieb- und Stoßwaffen werden hier definiert als „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“. Welche Eigenschaften muss ein Messer denn haben, um hierzu bestimmt zu sein? Auch mit einem Küchenmesser kann man jemanden töten, obwohl es nicht primär dazu bestimmt ist! Welche Messer (außer den explizit verbotenen) darf ich also noch führen???
Sie schreiben „Waffen sind kein Spielzeug“. Das ist mir bekannt. Ist Ihnen auch bekannt, dass Messer keine Waffen, sondern in erster Linie Werkzeuge sind??? Der Benutzer missbraucht sie lediglich als Waffe! Das kann er aber auch mit anderen Gegenständen machen, die (noch) nicht verboten sind….
Mit freundlichen Grüßen
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
ich habe Ihnen bereits meine Meinung zum neuen Waffenrecht ausführlich dargestellt.
Es ist nicht auszuschließen, dass beispielsweise Küchenmesser als Waffe missbraucht werden, hier gilt allerdings das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich geht von Küchenmessern nicht dasselbe Gefahrenpotential aus wie von Kampfmessern, die in erster Linie eben nicht als Haushaltshilfe oder Werkzeug gedacht sind.
Für weitere Informationen weise ich Sie auf die Internetseite des Bundesministerium des Innern ( http://www.bmi.bund.de ) hin, wo Sie weitere detaillierte Informationen zum Waffenrecht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Griefahn