Frage an Norbert Barthle bezüglich Wirtschaft

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Norbert Barthle
CDU
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Frage von Dieter F. •

Frage an Norbert Barthle von Dieter F. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Barthle,

da Sie der haushaltspolitische Sprecher der CDU im deutschen Bundestag sind, werden Sie mit dem Sachverhalt der BVerG-Entscheidung vom 12.09.2012 sicher detailliert vertraut sein.

Der Zweite Senat des BVerfG forderte mit seiner Entscheidung, die völkerrechtliche Sicherstellung

a) der Haftungsbeschränkung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der BRD auf 190.024.800.000 Euro, welche nur mit Zustimmung des deutschen Vertreters in den ESM-Gremien zu höheren Zahlungsverpflichtungen führen darf.

b) dass die Unverletzlichkeit der Unterlagen und die Schweigepflicht der für den ESM tätigen Personen einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages nicht im Wege stehen darf.

In beiden Fällen muss seitens der BRD zum Ausdruck kommen, dass man insgesamt nicht an den ESM-Vertrag gebunden sei, wenn die geltend gemachten Vorbehalte unwirksam sein sollten.

Wie wurde die völkerrechtliche Sicherstellung der BVerfG-Auflagen umgesetzt?
Welche ESM-Vertragsunterlagen wurden von Bundespräsident Gauck an welcher Stelle unterschrieben?
Wodurch ist das Einverständnis der restlichen ESM-Mitglieder zu den Auflagen des BVerfG dokumentiert und völkerrechtlich sichergestellt?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Fritsch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fritsch,

Am Rande der informellen Eurogruppensitzung am 14. September 2012 in Nikosia wurde mit den europäischen Partnern Einvernehmen darüber erzielt, dass alle die gleiche Interpretation des ESM-Vertrags teilen und dies in einer verbindlichen gemeinsamen interpretativen Erklärung nochmals dokumentieren wollen. Dieses Vorgehen sowie der ebenfalls mit den Vertragspartnern abgestimmte Text setzen nach Abstimmung mit den zuständigen Ressorts die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 um.

Die Bundesregierung hatte die Partnerstaaten des ESM-Vertrags über die Vorgaben/Auflagen des Bundesverfassungsgerichts informiert. Unter den ESM-Vertragsländern bestand Einigkeit, dass keine Einwände gegen die vom deutschen Verfassungsgericht geforderten Klarstellungen bestehen. Die völkerrechtliche Umsetzung der Klarstellung erfolgt durch eine gemeinsame interpretative Erklärung aller ESM-Vertragsstaaten. Damit schaffen die ESM-Vertragsstaaten die vom Gericht geforderte Auslegungsklarheit. Mit der Erklärung wird der ESM-Vertrag nicht geändert und es werden keine neuen Ratifizierungserfordernisse ausgelöst.

Die gemeinsame Erklärung der ESM-Vertragsstaaten wird nach Annahme durch die Botschafter der ESM-Vertragsstaaten und Hinterlegung beim Ratssekretariat völkerrechtlich verbindlich. Erst wenn die gemeinsame Erklärung der ESM-Vertragsstaaten hinterlegt ist, wird die Bundesrepublik den Ratifizierungsprozess durch Hinterlegung der vom Bundespräsidenten unterzeichneten Ratifikationsurkunde unter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung abschließen.

Der Wortlaut lautet:

/"Die Vertreter der Parteien des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) haben sich in Brüssel am 26. September 2012 getroffen und sich auf die folgende interpretative Erklärung geeinigt:

"Art. 8 Abs. 5 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Vertragsstaaten aus diesem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Vertragsstaaten ohne die Zustimmung ihres Vertreters und die gebotene Berücksichtigung nationaler Verfahren Zahlungsverpflichtungen begründet werden, die höher sind als der jeweilige Anteil jedes ESM-Mitglieds am genehmigten Stammkapital wie in Anlage II des ESM-Vertrages definiert.

Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden, nach nationalem Recht vorgesehenen Unterrichtung der nationalen Parlamente nicht entgegen.

Die genannten Punkte bilden eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gebunden zu sein."/

Mit freundlichen Grüßen nach Markt Erlbach

Ihr Norbert Barthle