Frage an Olaf Böttger bezüglich Umwelt

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Olaf Böttger
CDU
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Frage von Sandra N. •

Frage an Olaf Böttger von Sandra N. bezüglich Umwelt

Kann die CDU irgendwas in Sachen Tierschutz bewegen , bzw. möchte Sie das auch?
Z.B. Tierschutzorganisationen in Hamburg und Umkreis finanziell unterstützen, mehr finanzielle Mittel für Tierheime? Oder wäre es z.B. möglich strengere Bestimmung für den "Tierhandel" zumindest in Hamburg zu geben? Z.B. Verbot von Tierverkäufen in sogenannten Zooläden und strengere Bestimmung und Kontrollen für Tierzucht bei Haustieren?
Oder eine strengere Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel in Restaurants, Cafés etc.?
Wäre es möglich solche Bestimmung, wenn schon nicht in ganz Deutschland, dann zumindest in Hamburg ansatzweise durchzusetzen? Und wenn ja, wielange dauert soetwas?

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Antwort von
CDU

Liebe Frau Neumeier,

die CDU konnte und kann in Sachen Tierschutz viel bewegen, wie Sie den u.a. Ausführungen entnehmen können:

Der Tierschutz hat für die CDU einen hohen Stellenwert, schließlich sind Tiere Geschöpfe Gottes.
Dem Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz fühlen wir uns verpflichtet.

Wir setzen uns daher auf nationaler, europäischer und globaler Ebene für den Tierschutz ein und wollen dazu beitragen, dass immer mehr Menschen ein Bewusstsein für den Tierschutz entwickeln.

Die CDU bekennt sich in ihrem Grundsatzprogramm ausdrücklich zur Verantwortung für
das Mitgeschöpf Tier.

Wörtlich heißt es dort:

„Der Respekt vor der gesamten Schöpfung verpflichtet uns zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber unseren Mitgeschöpfen. Der Schutz der Tiere ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir setzen uns dafür ein, Tiere artgerecht zu halten und sie als Teil der Schöpfung zu achten und zu schützen. Tierversuche sollen soweit möglich reduziert und durch alternative Methoden ersetzt werden.“

Die wichtigsten Anliegen und Ziele der CDU für die Tierschutzpolitik sind:

- die Beschränkung der Tierversuche auf das absolut notwendige Maß. Dabei setzen
wir vor allem auf die Weiterentwicklung von Alternativmethoden und deren
internationale Anerkennung und Validierung.

- die Fortentwicklung artgerechter Tierhaltungsformen und Verbesserungen
beim Tiertransport. Dabei orientieren wir uns an wissenschaftlichen Empfehlungen.
Tierschutzstandards müssen möglichst EU-weit durchgesetzt werden.
Nationale Alleingänge führen zur Verlagerung von Tierhaltung und Tierschutzproblemen
ins Ausland, bieten aber keine dauerhafte Lösung. Zudem wollen
wir, dass der Tierschutz auch Thema bei den WTO-Verhandlungen wird.

- keine Kastration von Ferkeln mehr ohne Schmerzbehandlung. Wir werden die
Entwicklungen forcieren und zusammen mit Landwirten, Ernährungswirtschaft
und Tierschutzverbänden schnellstmöglich EU-weit tragfähige Lösungen und
Alternativen zur Ferkelkastration erarbeiten.

- neue Strategien in der Tierseuchenbekämpfung, die durch verbessertes
Management, internationale Zusammenarbeit - schließlich kommen die meisten
Tierseuchen, wie die Vogelgrippe, aus dem Ausland zu uns -und die Entwicklung
von Impfstoffen die Ausbreitung verhindern und die Tötung von tausenden
von Tieren vermeiden.

- mehr Tierschutz beim Schlachten. Auch in Zukunft sollte restriktiv mit
Ausnahmegenehmigungen fürs Schächten umgegangen werden.

- die wirksame Verhinderung von Fehlentwicklungen bei Handel und Zucht von
Heimtieren, wie z. B. Qual- und Aggressionszucht.

- der Schutz von Robben, Walen und Delphinen vor grausamer Tötung und der
Wiederaufbau der weltweiten Walbestände.

- mehr Tierschutzbewusstsein bei allen Bürgerinnen und Bürgern. Tierschutz ist
dann am wirkungsvollsten, wenn Politik und verantwortungsvolles Handeln des
Einzelnen zusammenkommen.

Der Tierschutz wurde schon unter der Regierungsverantwortung der CDU von 1982 bis
1998 systematisch ausgebaut. Im Tierschutzgesetz ist seit 1986 die Mitgeschöpflichkeit
der Tiere rechtlich verankert.
1990 wurde durch eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf zivilrechtlicher Ebene verdeutlicht, dass Tiere keine Sachen sind. Für die
landwirtschaftliche Nutztierhaltung wurden wichtige Rechtsverordnungen, z.B. zum
Schutz von Schweinen und Kälbern, erlassen und weiterentwickelt. 1995 konnte auf europäischer Ebene nach zähem Ringen die erste wirklich wirksame Tiertransportrichtlinie durchgesetzt werden. Auch die regelmäßige Vorlage eines Tierschutzberichts der Bundesregierung ist damals beschlossen worden.
Seit Herbst 2005 hat die CDU-geführte Bundesregierung zusammen mit den Ländern bereits wieder zahlreiche Verbesserungen zum Schutz der Tiere national wie auch auf europäischer und internationaler Ebene erreicht und auf den Weg gebracht.

Keine Subventionen mehr für Tiertransporte
Auf Drängen Deutschlands hat die EU beschlossen, die Ausfuhrerstattung für lebende
Schlachtrinder in Drittländer ersatzlos zu streichen. Lange Transporte, vor allen Dingen in den Nahen Osten und nach Afrika, werden nicht mehr subventioniert. Im neuen Koalitionsvertrag 2009 bis 2013 ist festgeschrieben, dass sich die Bundesregierung für die weitere Begrenzung der Tiertransportzeiten in der EU einsetzen wird.

Tierschutzgerechte Nutztierhaltung
Seit Dezember 2006 gelten erstmals rechtsverbindliche Haltungsanforderungen für Pelztiere in Deutschland. Konkret heißt das: deutlich erhöhte Grundflächen, Ausgestaltung der Käfige mit Plattformen und Tunnelröhren sowie Schwimmbecken für Nerze.
Deutschland nimmt beim Schutz von Legehennen eine Vorreiterrolle ein. Während die
Käfighaltung in der EU erst 2012 abgeschafft werden soll, ist sie in Deutschland schon seit dem 1. Januar 2007 grundsätzlich verboten. Im Einzelfall konnten noch Übergangsregelungen bis 2009 beantragt werden. Die Legehennen - Halter müssen auf Freiland-, Boden- oder Kleingruppenhaltung umstellen. Mit der Kleingruppenhaltung ist 2006 ein weiteres, in Deutschland entwickeltes tiergerechtes und wirtschaftliches Haltungsverfahren in der
Tierschutznutztier-Verordnung rechtlich geregelt worden. Zudem wird gerade die Legehennen - Haltung intensiv mit dem Ziel der Entwicklung noch besserer Haltungsverfahren erforscht.
Eine neue EU-Richtlinie schreibt seit Mai 2007 Tierschutz bei der Haltung von Masthühnern, insbesondere ein ausreichendes Platzangebot, vor. Auch diese Verbesserung geht auf den Einsatz der Bundesregierung für artgerechte Tierhaltung zurück.
Der Tierschutz-TÜV kommt. Für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen soll die Einführung von Prüf- und Zulassungsverfahren ermöglicht werden. Damit wird gewährleistet, dass Landwirte und Tierhalter nicht nur technisch sichere, sondern auch im Sinne des Tierschutzes geprüfte Einrichtungen erhalten, wenn sie ihre Ställe modernisieren oder neue bauen. Ab Januar 2012 sollen für Legehennen nur noch geprüfte serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in Verkehr gebracht werden.

Mehr Schutz für Zirkustiere und bei Tierbörsen
Seit Juni 2006 liegen Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen vor. Sie helfen Veranstaltern, Tierbörsen sachgerecht unter Beachtung des Tierschutzes durchzuführen. Sie bieten aber auch den Behörden eine fachliche Grundlage zur Konkretisierung der Tierschutzvorgaben und erleichtern das Vorgehen gegen Verstöße.
Eine weitere Maßnahme zum Tierschutz ist die Einrichtung eines Zirkusregisters, das alle mobilen Tierschauen und Zirkusbetriebe erfasst. Das Register vereinfacht Kontrollen und erleichtert Hilfen für eine artgerechte Tierhaltung in Zirkussen.

Große Anstrengungen zum Ersatz von Tierversuchen
Die Reduzierung von Tierversuchen ist ein Schwerpunkt der CDU-Tierschutzpolitik. Das
Forschungsprogramm „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ einschließlich bildgebender Verfahren wurde deutlich aufgestockt und mehr als verdoppelt. Betrugen die Mittel dafür
2005 erst 3,35 Mio. Euro, sind dafür 2009 über 8,3 Mio. Euro geflossen. Dies ist umso wichtiger, da aufgrund der europäischen Chemikalienverordnung REACH und auch wegen wichtiger Arzneimittelprüfungen die Tierversuchszahlen wieder angestiegen sind. Deshalb wollen wir auch die ZEBET, die deutsche Zentralstelle zur Erfassung von Ersatzmethoden, stärken und dort ein nationales Referenzlabor für Alternativmethoden einrichten.

Europaweites Importverbot von Hunde- und Katzenfellen
Auf europäischer Ebene ist es gelungen, Einvernehmen über ein Importverbot für Hunde und Katzenfelle zu erzielen. Das Verbot ist am 31. Dezember 2008 in Kraft getreten. Damit setzt Europa ein deutliches Zeichen gegen grausame Tierquälereien von Hunden und Katzen, wie sie leider vor allem in asiatischen Ländern vorkommen.

Einsatz zum Schutz von Robben und Walen
Die CDU-geführte Bundesregierung engagiert sich in der Internationalen Walfangkommission (IWC) sehr stark für den Walschutz. So konnte 2007 eine Resolution zur Aufrechterhaltung des Moratoriums für den kommerziellen Walfang verabschiedet werden. Wir gehen auch aktiv gegen grob tierschutzwidrige Zustände bei der kommerziellen Robbenjagd vor. Wir haben erreicht, dass die EU im Juli 2009 eine Verordnung beschlossen hat, die das in Verkehr Bringen von Robbenerzeugnissen in Europa und damit die Einfuhr untersagt. Ausnahmen sind eng begrenzt und beziehen sich vor allem auf Erzeugnisse aus der traditionellen Jagd der Inuit.

Tierschutz im Grundgesetz
Seit dem 1. August 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a im Grundgesetz verankert. Der Bundesvorstand der CDU hatte am 18. März 2002 der CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Zustimmung zur Aufnahme empfohlen.
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Die verfassungsmäßige Verankerung des Tierschutzes macht die besondere Bedeutung
dieser gesellschaftlichen Aufgabe deutlich. Sie richtet sich an den Gesetzgeber und die
Regierungen, aber auch an die Bürgerinnen und Bürger, sich für den Tierschutz zu engagieren und die in ihrer Obhut befindlichen Tiere artgerecht zu halten und gut zu behandeln. Das Staatsziel Tierschutz ist eine Positionsbestimmung und Wertentscheidung. Es muss im Einklang mit den anderen verfassungsrechtlichen Gütern, insbesondere den Grundrechten (z.B. Religions- und Forschungsfreiheit) durch konkrete Gesetze mit Leben gefüllt werden.
Die wichtigste gesetzliche Regelung in Deutschland ist das Tierschutzgesetz. Auf dessen grundlegenden Rechtsnormen beruhen neben den EU-Rechtssetzungen viele weitere Regelungen zur Gewährleistung des Tierschutzes, wie z.B. die Tierschutz-Nutztierverordnung oder die Tierschutz-Transportverordnung.

Tierschutzgesetz
Deutschland hat eines der besten Tierschutzgesetze weltweit.
Die wichtigsten Regelungen sind hier erläutert:

§ 1: Schutz für das Mitgeschöpf Tier
Im Tierschutzgesetz ist festgelegt, dass Tiere Mitgeschöpfe sind. Tiere dürfen zwar für die Bedürfnisse des Menschen in Anspruch genommen werden, hierbei ist aber verantwortungsbewusstes Handeln geboten. Der Mensch ist für die seiner Obhut anheim gegebenen Tiere verantwortlich.
"Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben undWohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

§ 2: Die Tierhalternorm
In § 2 des Tierschutzgesetzes ist die Tierhaltung geregelt. Er enthält zentrale Vorschriften für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren.
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht un

terbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen."
Es ist wichtig, dass der Halter auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und diese gegebenenfalls nachweisen können muss.Wer qualifiziert ist, geht in der Regel auch gut
und sachgerecht mit den Tieren um. Sachkunde müssen insbesondere Personen nachweisen,
die gewerbsmäßig mit Tieren handeln, wie das Verkaufspersonal in Zoohandlungen
und Personen, die Tiere ausbilden, züchten, betreuen, transportieren, betäuben oder
schlachten.

§ 3: Der Umgang mit Tieren - Achtung vor dem Tier, Verantwortung für das Tier
Wichtige Grundsätze zum verantwortungsvollen Umgang mit Tieren sind im § 3 des Tierschutzgesetzes geregelt. Niemand darf einem Tier zum Beispiel Leistungen abverlangen, die über seine Kräfte gehen oder es auf andere Tiere hetzen. Vor allem darf niemand ein ihm anvertrautes Haustier aussetzen oder zurücklassen, um sich seiner zu entledigen.

§ 4: Töten von Tieren
Ein Wirbeltier darf in der Regel nur unter Betäubung getötet werden. Grundsätzlich müssen Tiere vor dem Schlachten betäubt sein.

§ 5: Eingriffe an Tieren
Der § 5 des Tierschutzgesetzes bestimmt, dass an einem Wirbeltier in der Regel kein mit Schmerzen verbundener Eingriff ohne Betäubung vorgenommen werden darf. Die Betäubung darf nur ein Tierarzt ausführen.

§ 6: Tiere haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit
Der § 6 des Tierschutzgesetzes verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres. Dies gilt für den Regelfall; für Tierversuche beispielsweise gibt es spezielle Bestimmungen. Auf jeden Fall verboten ist aber das Amputieren von Körperteilen ohne vernünftigen Grund. Bestes Beispiel ist das Ohrenkupieren bei Hunden. Es ist nicht einsehbar, dass Hundehalter einen solchen Eingriff vornehmen, nur weil sie den Hund mit kupierten Ohren schöner finden.

§§ 7 bis 10: Strenge Vorschriften für Tierversuche sowie Eingriffe und Behandlungen von Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Wichtigster Grundsatz des Tierschutzgesetzes für die Tierversuche ist, dass diese nur
durchgeführt werden dürfen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen, zur Erkennung von Umweltgefährdungen oder für die Grundlagenforschung unerlässlich sind und der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass Tierversuche anzeige- oder genehmigungspflichtig sind. Zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen werden Kommissionen berufen, in denen auch Mitglieder vertreten sein müssen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt sind.
Tierversuche bei der Entwicklung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten worden. Das Verbot gilt heute nicht nur für dekorative, sondern grundsätzlich für sämtliche Kosmetika.

§ 11: Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
Der § 11 des Tierschutzgesetzes schreibt vor, dass nur derjenige Wirbeltiere gewerbsmäßig züchten, handeln oder auch zur Schau stellen darf, der eine behördliche Erlaubnis dazu hat. Das gilt für das gewerbsmäßige Züchten von Katzen, Hunden und anderen Heimtieren, für Tierheime, Zoos und Zirkusbetriebe, aber auch für die Unterhaltung eines Reit oder Fahrbetriebes.
Die Erlaubnis erhält nur, wer die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann. Außerdem müssen die für eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung erforderlichen Räume und Einrichtungen vorhanden sein.

§ 11b: Verbot von Qualzuchten
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- und genetische Verfahren zu verändern, wenn bei der Nachzucht oder bei den bio- und genetisch veränderten Tieren selbst und deren nachkommen aufgrund vererbter Merkmale mit Leiden, Schmerzen oder Schäden zu rechnen ist. Zuchtziele, die mit Schmerzen oder Schäden für die Tiere verbunden sind, sind mit dem Tierschutzgedanken nicht vereinbar. Neben der gesetzlichen Regelung bedarf es aber auch der Einsicht der Züchter. Die CDU tritt deshalb für eine offene Diskussion mit den Zuchtverbänden
über tierschutzrelevante Zuchtstandards ein.

§ 11c: Kein Verkauf von Tieren an Kinder
Die Abgabe von Warmblütern an Kinder ist aber nur mit der Einwilligung des Erziehungsberechtigten erlaubt. Das Mindestalter für den eigenständigen Erwerb von Wirbeltieren ist 16 Jahre.
Es ist sehr sinnvoll, wenn Kinder bereits früh den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren lernen, aber gerade bei Kindern und Jugendlichen kann es vorkommen, dass sie den Wunsch haben, ein Tier zu besitzen, um das sie sich nicht sachgerecht kümmern können.
Meist können nur die Eltern beurteilen, ob ihr Kind langfristig bereit und in der Lage ist,
dem gewünschten Tier angemessene Pflege und Unterbringung zu gewähren.

§ 16b: Die Tierschutzkommission
Das Tierschutzgesetz sieht die Berufung einer Tierschutzkommission vor, die den federführenden Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fragen des Tierschutzes berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften muss die Tierschutzkommission angehört werden.

§§ 17 und 18: Tierquälerei ist kein Kavaliersdelikt
Die §§ 17 und 18 des Tierschutzgesetzes enthalten die Straf- und Bußgeldvorschriften. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche
Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden zufügt. Andere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gelten als
Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 25.000 EURO belegt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Böttger

P.S.: Sollten sich noch weitere Fragen ergeben, so rufen Sie mich gern in meinem Abgeordnetenbüro in Farmsen an