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Antwort 12.02.2008 von Peter Struck SPD
(...) Das Jugendstrafrecht gestattet bereits jetzt Sanktionen wie den „Warnschussarrest“ (Jugendarrest bis zu 4 Wochen), soziale Trainingscamps, die Verhängung von Fahrverboten und die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts für Jugendliche zwischen 18 und 20 Jahren in bestimmten Fällen. Die Jugendgerichte wenden jedoch fast durchgängig Jugendstrafrecht an, da das Jugendstrafrecht den Gerichten ein weitaus differenzierteres und intensiveres Instrumentarium zur Verfügung stellt als das Erwachsenenstrafrecht: Erziehungsmaßregel (bspw. Trainingskurs, Unterstellung unter einen Betreuungshelfer; Einweisung in ein Heim) Zuchtmittel (bspw. (...)
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