Frage an Raban Graf von Westphalen

Raban Graf von Westphalen
FREIE WÄHLER
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Frage von Hans-Gerd H. •

Frage an Raban Graf von Westphalen von Hans-Gerd H.

Sehr geehrter Graf von Westphalen,

Bürgermeister und Landräte werden in Thüringen für sechs Jahre vom Volk ins Amt gewählt. Durch die Volkswahl bedingt, sind die gewählten Bürgermeister und Landräte während ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Kreistages. Wenn nun Kommunalwahlen, also Wahlen für den Gemeinderat bzw. Kreistag, anstehen, lassen sich Bürgermeister und Landräte gern als Kandidaten aufstellen, Durch ihre Bekanntheit erreichen sie in der Regel die meisten Stimmen (z.B. in Erfurt), um am Morgen nach der Wahl dem Wähler zu verkünden, dass er sein Amt als Gemeinderat bzw. Kreisrat nicht antreten wird.
Dies stellt eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar, die - übrigens nur in Thüringen - sogar per Gesetz geregelt ist.

Die Freien Wähler Thüringen haben sich u.a. Verbesserungen im Bereich des Kommunalwesens auf die Fahne geschrieben. Meine Frage: Werden sich die Freien Wähler im künftigen Landtag dafür stark machen, damit diese Wettbewerbsverzerrung im Kommunalwahlrecht korrigiert wird?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Gerd Hoffmann

Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: Daß ein Amtsträger auf eine Liste geht mit der vorsätzlichen Absicht, daß aus der Wahl möglicherweise resultierende Mandat überhaupt nicht anzutreten, stellt eine vorsätzliche Täuschung der Wähler dar. Der Wählerwille wird absichtsvoll manipuliert - man spricht von unechten Listen. Die Legitimation des betreffenden Organs wird durch dieses undemokratische Verhalten geschwächt.
Unechte Listen fallen bisher nicht unter die im Strafgesetzbuch aufgeführten Wahldelikte § 107ff. Strafgesetzbuch.
Die Freien Wähler in Thüringen werden - sofern sie Ende August in den Landtag einziehen - diesem undemokratischen Treiben der Altparteien durch Änderung der Wahlrechtsgrundlagen ein schnelles Ende bereiten, indem wir Amt und Mandat gesetzlich trennen.
Ich bin auch davon überzeugt, daß die vorsätzliche Absicht, ein Mandat nicht zu übernehmen und sich mit dieser Absicht zur Wahl zu stellen, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Denn es ist gegen den Rechtssinn einer Wahl gerichtet.
Ich führe Ihnen dies gern noch weiter aus und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Raban Graf Westphalen