Frage an Ralph Brinkhaus bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Ralph Brinkhaus
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Frage von Frank H. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Frank H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

Sie haben gestern in der Abstimmung zu den schärferen Regeln gegen Abgeordnetenbestechung gegen dieses gestimmt. Warum? Deutschland bleibt damit in der Staatengemeinschaft isoliert stehen. Ist denn die Abgeordnetenbestechung schützenswert? Wenn ein Osteuropäisches Land wie damals Rumänien der EU beitreten wollte, dann wurde dieses dahin angehalten, die Korruption im Lande zu veringern bzw. abzuschaffen. WAs ist also jetzt anders, dass Abgeordnetenbestechung legal bleibt? Über Ihre Meinung und Haltung zu diesem Thema wäre ich - gerade im Hinblick auf die kommende Bundestagswahl - dankbar, diese hier zu lesen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Henrichfreise

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Sehr geehrter Herr Henrichfreise,

vielen Dank für Ihre Frage.

In der öffentlichen Diskussion wird zum Teil der falsche Eindruck vermittelt, dass korruptes Verhalten von Politikern in Deutschland bisher überhaupt nicht strafbar sei. Das stimmt aber nicht.
Tatsächlich ist in § 108e des Strafgesetzbuches der Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen – und damit die Annahme von Bestechungsgeld für die wichtigste Handlung eines Abgeordneten – bereits seit 1994 unter Strafe gestellt. Die Strafvorschrift der „Abgeordnetenbestechung“ hat zudem eine Besonderheit: In vollem Umfang strafbar macht sich ein Täter schon dann, wenn er auch nur zu einer Handlung ansetzt, die nach seinen Plänen zu einem Stimmenkauf oder –verkauf führen soll, ohne dass es zum Kauf oder Verkauf der Stimme kommen muss.

Bei der Abstimmung ging es ausschließlich darum, den geltenden Straftatbestand zu erweitern. Damit sollen die entsprechenden Vorgaben der UN-Konvention gegen Korruption umgesetzt und eine Ratifizierung des Abkommens ermöglicht werden.

Natürlich setze ich mich im Sinne dieses Übereinkommens nachdrücklich dafür ein, Korruption im privatwirtschaftlichen wie auch im öffentlichen Bereich zu verhindern und zu bekämpfen. In Deutschland können wir auf die dabei erzielten Erfolge stolz sein. Der Korruptionswahrnehmungsindex 2012 von Transparency International zeigt Deutschland auf dem 13. Platz von insgesamt 174 Plätzen.

Eine Umsetzung der UN-Konvention in deutsches Recht ist aber rechtlich außerordentlich komplex. Die UN Konvention unterscheidet nämlich nicht zwischen Amtsträgern und Abgeordneten. Nach dem Grundgesetz sind Abgeordnete jedoch - im Gegensatz zu Beamten - Träger eines freien Mandats. Sie sind keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen und ihren Wählern verantwortlich. Anders als bei Beamten und Richtern sind Abgeordnete immer auch Interessenvertreter, beispielsweise ihres Wahlkreises oder bestimmter Gruppierungen, wie z.B. Gewerkschaften.

In einer Regelung, die die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung erweitert, muss deshalb genau festlegt werden, wo zulässige Einflussnahme auf Abgeordnete endet und wo strafwürdige Einflussnahme beginnt. So verlangt es unser Grundgesetz. Dabei darf die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Mandatsausübung nicht angetastet werden. Das alles ist aber mit den Vorgaben der UN-Konvention nur sehr schwer in Einklang zu bringen.

Den von der Opposition vorgelegten Gesetzentwürfen ist das jedenfalls nicht gelungen. So haben es mehrheitlich auch die rechtswissenschaftlichen Experten gesehen, die wir im Rechtsausschuss am 17. Oktober des letzten Jahres dazu öffentlich angehört haben.

Die parlamentarischen Beratungen gehen daher weiter und auch in der Union werden wir weiter diskutieren, wie eine Umsetzung des Übereinkommens erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus, MdB

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