Frage an Ralph Brinkhaus bezüglich Soziale Sicherung

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Ralph Brinkhaus
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Frage von Jakob P. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Jakob P. bezüglich Soziale Sicherung

Mit dem Krankenversicherungsbeitragsentlastungsgesetz für Betriebsrentner
wurden die Rentner ungleich behandelt. Die Krankenkassen machen dazu unterschiedliche Aussagen.
Beispiel: wenn die Altersrente und die Betriebsrente zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird die Entlastung von der Gesamtrente
abgezogen. Wenn die Summe der Gesamtrente dann aber noch höher ist,gibt es keine Entlastung. Wie ist das Gesetz auszulegen? Können Sie mir hierzu eine Beispielrechnung für eine solche Situation zukommen lassen bzw. eine aussagefähige Person mitteilen.
Mit freundlichen Grüssen
Jakob Pfeiffer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.

Wie von Ihnen angesprochen, entlastet das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz die meisten Betriebsrentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für Betriebsrenten gilt nun ab dem 1. Januar 2021 ein Freibetrag von 164,50 Euro (159,25 Euro (2020)), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüberhinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Der Freibetrag ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der gesetzliche Freibetrag:
- gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehören neben Betriebsrenten z. B. auch Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, die für die Beitragsberechnung (bei Auszahlung nach dem 31.12.2003) auf einen Zeitraum von zehn Jahren umgelegt werden.
- gilt nur in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung.
- gilt - wie die zuvor geltende Freigrenze auch - nur für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist die Gesetzesgrundlage des Freibetrags nicht anzuwenden (§ 226 Absatz 2 SGB V, § 3 Absatz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
- wird für jedes Mitglied nur einmal berücksichtigt, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl an Versorgungsbezügen.
- ist von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Versorgungsleistung abzuziehen. Wenn alle beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug des Freibetrages in Summe die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, entfaltet der Freibetrag also in der Tat keine Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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