Frage an Ralph Brinkhaus bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Ralph Brinkhaus
CDU
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Frage von Rainer M. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Rainer M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Viele Beschäftigte befinden sich Corona bedingt komplett oder teilweise in Kurzarbeit.
Kurzarbeitergeld wird unversteuert ausgezahlt und bei der Steuererklärung mit berücksichtigt. Bei den teilweisen Kurzarbeitern kommt es zu hohen Steuernachzahlungen durch den Progressionsvorbehalt. Es gab eine Initiative der FDP im letzten Jahr, diesen für 2020 auszusetzen. Das wurde u.a. von ihrer Partei abgelehnt, mit der Massgabe eine eigene Lösung zu erstellen. Seitdem ist nichts passiert. Wie wollen sie diesen Millionen Betroffenen helfen ? Oder war die "Coronapramie" im letzten Jahr als Ausgleich gedacht ? Dann hätte man das verbindlich machen und so kommonizieren müssen...

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.

Die aktuelle Situation stellt für alle Betroffenen eine große Herausforderung dar. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist sich der Lage in den Betrieben und der Einbußen der Beschäftigten sehr bewusst. Das Instrument des Kurzarbeitergeldes ist eine Hilfestellung, um besser durch diese Krise zu kommen. Kurzarbeitergeld ist bereits nach bestehendem Recht steuerfrei und wird ohne Abzüge ausgezahlt. Sollten eine Angestellte oder ein Angestellter nicht das gesamte Jahr über Kurzarbeitergeld erhalten haben, dann wird durch den Progressionsvorbehalt der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte im Jahr entsprechend erhöht. Dahinter steht die Idee, dass die Steuerpflichtigen entsprechend der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollen.

Wer Kurzarbeitergeld erhält, der zahlt auch mit Progressionsvorbehalt für diesen Zeitraum in jedem Fall weniger Steuern, als wenn die gleiche Summe als Bruttoarbeitslohn bezogen werden würde. Würden jedoch Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes - bezogen auf das gesamte Jahreseinkommen - nicht berücksichtigt, würde vom Prinzip der Leistungsfähigkeit abgewichen.

Um die besonderen Belange während der Coronakrise und die zusätzlichen Abgabepflichten abzumildern, haben die Koalitionsfraktionen die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung 2020 verlängert. Werden Steuerpflichtige nicht steuerlich beraten, müssen sie ihre Steuererklärung erst am 31. Oktober 2021 abgeben. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen die Steuererklärung erst zum 31. Mai 2022 abgeben.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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