Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

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Robin Wagener
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Frage von Jens K. •

Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrter Herr Wagener,

am 25.04.2022 ging meine Photovoltaik - Anlage ans Netzt. Für meinen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom muss ich nun Umsatzsteuer bezahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit? Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen.

Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV Bestandsanlagen ein.

Beste Grüße aus Ostwestfalen-Lippe

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage zur Besteuerung bei Photovoltaikanlagen, die mich am 24. Januar 2023 erreichte.

Das Jahr 2022 hat eine neue Dynamik beim Ausbau der erneuerbaren Energien gebracht. Einerseits ist der Anteil an Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch deutlich gewachsen. Zum anderen wurden grundlegende gesetzliche Weichen gestellt, allen voran die große Reform des Erneuerbaren Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat. Dazu kommt die Beschleunigung von Planungsverfahren bei Wind- und Solarenergie. Nach Jahren der Planungsunsicherheit und Stagnation hat die Bundesregierung das erste Regierungsjahr genutzt, um gute Ausgangsbedingungen für Investitionen in Erneuerbare Energien und einen zügigen Ausbau zu schaffen.

Auch bei der Besteuerung von PV-Anlagen wurden Erleichterungen beschlossen. So wurde der Schwellenwert für die einkommenssteuerliche Befreiung von PV-Anlagen von 10 auf 30 kW erhöht. In Folge dessen muss für selbst erzeugten und verbrauchten Strom in diesem üblichen Rahmen anders als bisher künftig keine Einkommenssteuer mehr bezahlt werden. Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2022. Zudem wird künftig bei der Lieferung, dem Erwerb und der Montage von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sowie Stromspeichern auf die Umsatzsteuer verzichtet. Diese fiel bisher beim Kauf einer Solaranlage an.

Freundliche Grüße

Robin Wagener

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