(...) ich möchte daran erinnern, dass es gute Gründe für einen Cannabisverzicht gibt, ganz gleich, woher das Cannabis stammt. Es ist wissenschaftlich gesichert, dass häufiger Cannabiskonsum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsstörungen führt. Cannabis schwächt die Immunfunktion der Lunge, macht so anfällig für Infektionskrankheiten und verringert die Fähigkeit der Lunge zur Tumorbekämpfung. (...)
(...) Es gilt aber als sicher, dass ca. 14% aller Frühgeburten und 30-40% aller Mangelgeburten (zu geringes Geburtsgewicht) auf das Rauchen während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. Zum Mischkonsum von Tabak, Alkohol und illegalen Drogen liegen bisher ebenfalls wenige Daten vor. (...)
(...) Hierzu hat sich Deutschland in verschiedenen internationalen Abkommen verpflichtet. So lange Cannabis nicht als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden kann - und dazu gibt es derzeit keinen Anlass -, bleibt der Besitz von Cannabis grundsätzlich strafbar; und es ist nun einmal die Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verfolgen. Natürlich gibt es auch andere Möglichkeiten, den Konsum von Cannabis zu verringern, durch Prävention, Beratung und Behandlung; durch diese nachfrageorientierten Methoden der Drogen- und Suchtpolitik werden aber nicht alle Zielgruppen erreicht; sie sind auch nicht bei allen Zielgruppen wirksam. (...)
(...) Der Bund übernimmt keine Schulden der DB AG. Vom Erhalt des integrierten Konzerns profitiert nicht nur das Unternehmen DB AG, sondern auch der Bundeshaushalt. Die starken Konzerntöchter der Bahn können das immer noch "schwache" Netz wirksam unterstützen, was den Bundeshaushalt entlastet. (...)
(...) Erst kürzlich haben britische Wissenschaftler einen Zusammenhang zwischen Cannabis-Konsum im Jugendalter und späteren Psychosen festgestellt. Gerade im Bereich des Denkens und Urteilens können sich bei Dauerkonsum von Cannabis erhebliche Einschränkungen bemerkbar machen, die subjektiv vom Konsumierenden nicht wahrgenommen werden. (...)
(...) Dies bedeutet aber nicht, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten einer Verurteilung entgegensehen müssen. (...) Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung nach § 35a BtMG abgesehen werden. (...)