Sollten Bundesbeamte aufgrund eines verfassungsgemäßen Gesetzes ausreichend und amtsangemessen alimentiert und sollten die Nachwuchssorgen damit endlich beseitigt werden?

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Sandra Bubendorfer-Licht
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Frage von Christian B. •

Sollten Bundesbeamte aufgrund eines verfassungsgemäßen Gesetzes ausreichend und amtsangemessen alimentiert und sollten die Nachwuchssorgen damit endlich beseitigt werden?

Sehr geehrte Frau Budendorfer-Licht,
am 01.02.2023 hat das BMI einen Entwurf zum Gesetz zur "Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung" veröffentlicht.
Unter anderem sieht der Entwurf vor:
1. dass sich die Wohnkosten anhand der Mietenstufe des WoGG ermittelt wird und nicht wie vom BVerG vorgegeben.
Der Entwurf nimmt an zentraler Stelle eine evident sachwidrige Bemessung vor, die der Bundesregierung explizit untersagt worden ist.
2. Wurde nicht die realitätsgerechte Bemessung der Heizkosten für eine Wohnung in Bayern vorgenommen.
3. Fehlt bei der Bemessung der Mindestalimentation die Beachtung der Betreuungskosten für unter Dreijährige, die das Bundesverfassungsgericht bei den Sozialtarifen als von "erheblicher praktischer Bedeutung" betrachtet.
Wie stehen Sie zu diesem (vermutlich verfassungswidrigen) Entwurf?
Wieso weigert sich der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtentums deutlich zu verbessern, um die "Nachwuchssorgen" endlich zu beseitigen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen nun gerne beantworten will. Wie sie angesprochen haben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17) Vorgaben für die amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten getroffen, die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung umgesetzt werden sollen. Bisher handelt es sich hierbei lediglich um einen Referentenentwurf, den das Bundesinnenministerium in die Ressortabstimmung gegeben hat. Der Deutsche Bundestag hat sich hiermit noch nicht näher befasst. Daher können sich hier Detailregelungen durchaus noch ändern.

Festzuhalten ist, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber durchaus einen Spielraum dahingehend zuerkannt hat, wie die tatsächlichen Wohnkosten von Beamtinnen und Beamten zu bemessen sind. Neben einer Einzelfallprüfung, die in der Praxis nicht durchführbar sein dürfte, hat das Gericht dem Gesetzgeber auch freigestellt, eine pauschale Regelung anhand der Mietstufen des Wohngeldgesetzes zu treffen (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18, Rn. 61 und 2 BvL 6/17, Rn. 53). Eine evident sachwidrige Bemessung ist daher hier nicht erkennbar.

Auch bei den Heizkosten steht es dem Gesetzgeber frei, eine pauschale Regelung zu treffen. Das Gericht verweist hier auf den bundesweiten Heizspiegel, dem Richtwerte entnommen werden können. Das Abstellen auf bundeseinheitliche Werte stehe dabei nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsehe (vgl. 2 BvL 6/17, Rn. 54). Eine Ermittlung der Heizkosten für unser schönes Bayern im Besonderen brauchen wir daher nicht.

Das Bundesverfassungsgericht misst den Kosten der Kinderbetreuung erhebliche praktische Bedeutung bei. Es stellt dem Gesetzgeber jedoch erneut frei, wie er die angemessene Berücksichtigung der Kinder einer Beamtin oder eines Beamten sicherstellt und verweist dabei ausdrücklich auf das Nettogehalt, welches beispielsweise auch durch eine Erhöhung des Beihilfesatzes gesteigert werden kann (vgl. 2 BvL 6/17 Rn. 66). Für diesen Weg hat sich das Bundesministerium des Innern entschieden, als es den Gesetzentwurf erarbeitet hat. Ob dies in Verbindung mit den sonstigen Besoldungselementen ausreicht, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, werden wir im nun anstehenden Verfahren evaluieren. 

Derzeit sehen wir daher keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Entwurfs. Wir werden die vom BMI vorgeschlagenen Besoldungsanpassungen im parlamentarischen Verfahren kritisch prüfen - auch erneut dahingehend, ob sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine amtsangemessene Alimentierung genügen.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Bubendorfer-Licht

 

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