Frage an Stephan Thomae bezüglich Recht

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Stephan Thomae
FDP
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Frage von Volker D. •

Frage an Stephan Thomae von Volker D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Thomae,

Sie wurden uns von der Fraktion der FDP als der für das Wohnungseigentumsgesetz zuständige Politiker genannt.
Wir leben seit 25 Jahren in einer damals durch die Stadt erzwungenen ungeteilten Zweiergemeinschaft mit faktischer Realteilung. Das Doppelhaus wäre zwischenzeitlich real teilbar, aber unser Nachbar möchte unter gar keinen Umständen eine Realteilung. Die Gemeinschaft ist seit mehr als 20 Jahren unheilbar zerstritten. Eine vernünftige Verwaltung (Verkehrssicherungspflicht, Laubkehren und Schneeräumen) ist nicht möglich, da die Parteien nicht miteinander sprechen und sich nicht einmal hinsichtlich der Bepflanzung einer kleinen Gemeinschafts-Eingangsfläche im Vorgarten einigen können. Einen Verwalter für eine so kleine Einheit konnten wir bisher auch nicht finden.
Unser Fachanwalt für WEG-Recht hat uns zu verstehen gegeben, dass ein juristisch durchsetzbarer Anspruch aufgrund des WEGs nicht besteht, da dies in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Wir bitten Sie nun um eine Anfrage durch die Fraktion der FDP die Bundesregierung, ob Sie Daten über die Anzahl der Rechtsstreite hat, die Zweier-Gemeinschaften betreffen und ob die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode in diesem Bereich tätig werden wird.
Planen die Grünen den Betroffenen durch eine Gesetzesinitiative zu helfen? Das WEG war von Anfang an für Zweiergemeinschaften nicht geeignet (immerwährende Pattsituation). In Österreich gibt es aus diesem Grund, um die Eigentümerpartner nicht ad infinitum oder zumindest auf sehr lange Zeit aneinander zu ketten, die Möglichkeit der Auflösung der Eigentümerpartnerschaft, wenn eine der Parteien, dies bei Gericht beantragt.
Weshalb ist dies in Deutschland nicht möglich und was gedenkt die FDP zur Beendigung dieses untragbaren Zustandes zu tun?
Den gleichen Brief werden wir auch an die Abgeordneten anderer Parteien versenden.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Dirks

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Sehr geehrter Herr Dirks,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. September 2010. Erlauben Sie mir hierzu einige Anmerkungen.

I.

Wohnungseigentumsgemeinschaften sind nach § 11 WEG grundsätzlich unauflöslich. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dem einzelnen Wohnungseigentümer nach der Begründung von Wohnungseigentum eine gesicherte Rechtsstellung zu verschaffen. Dadurch soll die Wertbeständigkeit und Verkehrsfähigkeit des Wohnungseigentums gesichert werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn die Wohneigentumsgemeinschaft einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine entsprechende Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 S. 3 WEG getroffen wurde.

II.

Eine Anfrage beim Bundesjustizministerium hat ergeben, dass der Bundesregierung keine Daten über die Anzahl der Rechtsstreite nach dem WEG vorliegen, die allein Zweier-Gemeinschaften betreffen.

Hintergrund hierfür ist, dass die Statistik des Statistischen Bundesamtes "Zivilgerichte" (ZP-Statistik) nur Daten zu den folgenden Sachgebieten ausweist:

- Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nrn. 1 bis 4 WEG (Binnenstreitigkeiten)
- Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 5 WEG (Klagen Dritter).

Die Justizstatistik wird hingegen nicht bezogen auf die Anzahl der zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Miteigentümer geführt.

Der Koalitionsvertrag sieht keine Änderungen im WEG vor. Hierfür wurde bislang auch kein Handlungsbedarf gesehen. Parteien, die zerstritten sind und an einer Fortsetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft kein Interesse mehr haben, können eine Auflösung der WEG einvernehmlich beantragen. Die von Ihnen erwähnte Regelung im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz birgt die Gefahr, dass die WEG gegen den Willen einer betroffenen Partei aufgelöst wird. Zudem erscheint es mir eher ein Ausnahmefall zu sein, dass zwei Parteien "unheilbar zerstritten" sind und sich dann nicht darauf einigen können, alle Verbindungen zwischen ihnen zu kappen. Eine Regelung der von Ihnen geschilderten Situation wäre nur für Ausnahmefälle denkbar. Das Recht, einen Wohnungseigentümer aus der WEG heraus zu klagen, müsste an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sein, wie dies in § 36 des österreichischen WEG der Fall ist.

Bislang ist Ihr Fall der erste und einzige dieser Art, der mir bekannt geworden ist. Art. 19 Abs. 1 GG verbietet jedoch Einzelfallgesetze zu erlassen. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell keine Pläne der FDP-Bundestagsfraktion das WEG zu ändern.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae, MdB

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