Frage an Thaddäus Kunzmann bezüglich Recht

Thaddäus Kunzmann
Thaddäus Kunzmann
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Thaddäus Kunzmann zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Horst T. •

Frage an Thaddäus Kunzmann von Horst T. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kunzmann,

ich bitte um Beantwortung folgender Fragen.

1. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die besondere Altersgrenze für Feuerwehrbeamte -und damit indirekt auch für tarifbeschäftigte Feuerwehrleute- wieder auf 60 Jahre festgesetzt wird ?

2. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Feuerwehrzulage - wie in Bayern beriets geschehen und in NRW vorgesehen - wieder dynamisiert und ruhegehaltsfähig wird ?

3. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Feuerwehrbeamten hinsichtlich der Regelungen ( Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr) für die Altersgrenze, Heilfürsorge, Dienstkleidung, Versorgung und Feuerwehrzulage den Polizeibeamten gleichgestellt werden, beri denen die Voraussetzung "Einatzdienst" nicht gestellt wird.

4. Werden sie sich dafür einsetzen, dass die Empfehlung der Ständigen Innenministerkonferenz vom Juli 1972 auch in Baden-Württemberg wie z.B. in NRW und Bayern geschehen im Feuerwhergesetz umgesetzt wird und hauptamtliche feuerwehrtechnische beschäftigte verbeamtet werden ?

5. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass das Feuerwehrgesetz dahin gehend geändert wird, dass wie z.B. in Bayern in Gemeinden ab 50.000 Einwohner eine Ständige Wache mit einer Mindeststärke einer Staffel ausgestattet werden ?

Mit freundlichen Grüßen
Horst Tüttelmann

Thaddäus Kunzmann
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Tüttelmann,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne beantworte.

Zu Frage 1: Altersgrenze für Feuerwehrbeamte

Die Anhebung der Sonderaltersgrenze für Feuerwehr-, Polizei- und Justizvollzugsbeamte folgt der Anhebung der allgemeinen Pensionsaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Sie ist dem glücklichen Umstand einer kontinuierlich steigenden Lebenserwartung und der verzögert nachlassenden Leistungsfähigkeit der Beamten begründet. Diese Entwicklung konnte über die letzten Jahrzehnte in der gesamten Bevölkerung beobachtet werden. Entsprechend wurde bereits im Jahr 2007 beschlossen, das Renteneintrittsalters bei den Angestellten für alle Berufsgruppen gleichermaßen auf 67 Jahre anzuheben. Eine Differenzierung anhand der gesundheitlichen Belastung der Tätigkeit wird bei Angestellten nicht stattfinden. Diese Gründe gelten für alle Beamtengruppen gleichermaßen. Würden einzelne Beamtengruppen davon ausgenommen, stellt sich die Frage nach der Gleichbehandlung mit den anderen Gruppen. Dabei würde auch außer Acht gelassen, dass mit der in den letzten Jahrzehnten gestiegenen Lebenserwartung in der Regel auch die Leistungsfähigkeit im Alter länger erhalten bleibt. Hinzu kommt, dass durch immer bessere Technik die Belastungen vermindert werden.

Die Landesregierung hat dennoch beschlossen, auch weiterhin an einer Sonderaltersgrenze für die Beamtengruppen, die regelmäßig einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, festzuhalten. Die Anhebung der Sonderaltersgrenze für Feuerwehrbeamte erfolgte daher parallel zur Anhebung der Sonderaltersgrenze für die übrigen Berufsgruppen. Zudem wurde durch die Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Abfederung der Erhöhung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von Feuerwehrbeamten den Belastungen in dem Zeitpunkt entgegengewirkt, in dem sie entstehen. So erhalten Beamte im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG zusätzlich zwei Tage Zusatzurlaub im Jahr. Gleichzeitig bleibt der finanzielle Ausgleich für die spezifischen Belastungen erhalten und wird weiter ausgebaut. Dienstunfähige Feuerwehrbeamte sollen durch die Erhöhung der Altersgrenze keinen finanziellen Nachteil erleiden; sie werden ab 60 Jahren bei Dienstunfähigkeit ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden können.

Zu den Fragen 2. und 3.:

Das Beamten- und Besoldungsrecht ist durch das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Dienstrechtsreformgesetz umfassend neu geregelt worden. Aus meiner Sicht sind derzeit keine Änderungen vorgesehen. Ich denke, hier müssen die Erfahrungen abgewartet werden.

Zu den Fragen 4. und 5.:

Das Feuerwehrgesetz ist im Zuge der am 19.11.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung grundlegend überarbeitet worden. Auch hier sind aus meiner Sicht derzeit keine Änderungen vorgesehen. Ich denke, auch hier müssen die Erfahrungen abgewartet werden.

Sehr geehrter Herr Tüttelmann, als "Neuling" fällt es mir natürlich schwer, solche speziellen Fragen zu beantworten. Als Vorsitzender der Malteser in Nürtingen liegt mir der Rettungsdienst - und dazu gehört auch die Feuerwehr - sehr am Herzen. Deshalb würde ich gerne einmal das Gespräch anbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Thaddäus Kunzmann
Landtagskandidat der CDU für den
Wahlkreis Nürtingen-Filder