Frage an Uta Zapf bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Uta Zapf
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Frage von Marc S. •

Frage an Uta Zapf von Marc S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zapf,

unser Grundgesetz garantiert uns in Artikel 13 die Unverletzlichkeit unserer Wohnungen. Dieses Grundrecht ist wesentliches Merkmal überhaupt aller freiheitlichen Demokratien, und dem entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht 2004 bezüglich des Großen Lauschangriffs entschieden: "Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden, jede Verwertung ist ausgeschlossen."

Unsere PCs sind zweifellos Bestandteil unserer Wohnungen. Darüber hinaus repräsentieren sie bei vielen Menschen mittlerweile den intimsten Ort unserer Wohnungen überhaupt. Beispielsweise finden sich dort: private wie geschäftliche Korrespondenz, wichtige Unterlagen, Zugangsdaten und Inhalte für Chromatrons, Single-Börsen, Diskussionsforen, Communities oder Beratungsstellen. Wenn das o.g. BVG-Urteil besonders für einen Teil unserer Wohnungen gelten muss, dann sind es unsere PCs, ansonsten verkommt Artikel 13 GG zur Farce.

Dennoch gibt es derzeit Überlegungen, Online-Durchsuchungen auch ohne
a) begründeten Tatverdacht in Fällen von Schwerstkriminalität
b) richterliche Anordnung
c) Benachrichtigungspflicht an die Betroffenen
zu erlauben.

d) Darüber hinaus gibt es sogar Überlegungen, den Artikel 13 unseres Grundgesetzes entsprechend zu ändern.

Es gibt Kräfte in diesem Land, die unsere freiheitliche Demokratie zerstören wollen, um sie angeblich zu schützen. Diese Ansicht ist pervers, und sie ist meines Erachtens eine größere Gefahr für unser Land als es islamistisch radikal-militante Terroristen je sein könnten.
Ich bitte Sie, mit mitzuteilen, wie Sie zu den genannten Punkten stehen, und was Sie gegen den Angriff auf unsere freiheitlich-demokratische Verfassung tun wollen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stenzel,

vielen Dank für Ihre Schreiben vom 13.07.2007, in dem Sie kritisch zu den in letzter Zeit diskutierten Überlegungen zu sogenannten Online-Durchsuchungen Stellung nehmen. Sie haben mich gebeten, Ihnen meine eigene Position bzw. Meinung dazu mitzuteilen.

Eines steht für mich fest: Ich bin gegen Online-Durchsuchungen, ohne richterliche Anordnung, wenn sie quasi „präventiv“, das heißt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Straftat, die den Gebrauch einer solch schwerwiegenden Maßnahme rechtfertigen würden, angewandt werden sollen. Auch steht für mich außer Frage, dass Menschen, deren Computer auf solche Weise „durchleuchtet“ worden sind, zumindest im Nachhinein darüber in Kenntnis zu setzen sind. Eine ähnliche Regelung wird schließlich bereits heute bei der Telefonüberwachung zu Strafverfolgungszwecken angewandt.

Viele in der SPD haben ähnliche Vorbehalte gegenüber diesem Instrument zur Gefahrenabwehr. Zudem ist in der bisherigen Diskussion die gerichtliche Verwertbarkeit der mit Hilfe von „Bundestrojanern“ erhaltenen Informationen kaum thematisiert worden. Schließlich wird mit der Installation eines Durchsuchungsprogrammes immer auch der zu untersuchende Gegenstand – in diesem Fall eine Computerfestplatte – verändert. Um dies zu verhindern und auch eine gewisse „Revisionsfestigkeit“ der Beweise zu sichern, werden bei „klassischen“ PC-Durchsuchungen heute immer zunächst 1:1 Kopien angefertigt und untersucht. Der originale Datenträger bleibt unverändert. Ähnliches ist bei über Online-Durchsuchungen erhaltenen Daten kaum denkbar.

Es bleiben also bei der Diskussion um dieses Mittel zur Strafverfolgung noch viele ungelöste Probleme, viele offene Fragen und bedeutende rechtliche Unsicherheiten. Gerade auch im Hinblick auf die Tendenz eines solchen Instrumentes, sich von einer Ausnahme für besonders schwere Straftaten hin zu einem Regelinstrument für die Präventivüberwachung zu entwickeln, stehe ich diesem äußerst ablehnend gegenüber.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Zapf