Antwort von Uwe Behrens
FDP
• 18.01.2008

(...) Es gibt dem Gericht die Möglichkeit, sehr flexibel und individuell auf die unterschiedlichen Persönlichkeiten, Lebenssituationen und Lebensperspektiven zu reagieren. Auch wenn die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt und im Bereich des Wahlrechts sogar eine weitergehende Vorverlagerung von Rechten zu beobachten ist, spricht dies nicht entscheidend gegen die praktizierte regelmäßige Anwendung von Jugendrecht auf Heranwachsende nach den bestehenden Regeln. Im Strafrecht ist im Gegensatz zu der Frage der Volljährigkeit und des Wahlrechts eine individuelle Betrachtung unerlässlich. (...)

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