Frage an Volkmar Vogel bezüglich Verkehr

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Volkmar Vogel
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Frage von Tobias S. •

Frage an Volkmar Vogel von Tobias S. bezüglich Verkehr

Hallo,

Wie ich in den Nachrichten erfahren habe, soll bald darüber entschieden werden, ob das Alter für den Erwerb eines Mopedführerscheins von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt werden soll. Soweit ich weiß, wurde in der EU-Richtlinie zu den Führerscheinklassen beschlossen, dass die Klasse B (normaler Pkw-Führerschein) die Klasse A1 mit einschließt, die Umsetzung wurde jedoch von Deutschland so nicht vorgenommen.

Dadurch wird die Situation unlogisch: 15-Jährige, die bisher nur eine Mofa-"Prüfbescheinigung" bekamen, dürfen ein Moped bis zu 80 km/h fahren, aber über 18-Jährige, die einen Autoführerschein haben, müssen diesen "kleineren" Führerschein noch zusätzlich machen. Es wäre doch nur konsequent, dass die Klasse B die Klasse A1 einschließt, wie es ja in anderen Staaten auch gehandhabt wird.

Warum ist diese Regelung bisher nicht eingeführt worden und wie stehen Sie dazu?

Mit freundlichem Gruß,

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schulz,

vielen Dank für Ihre Frage vom 10. Juli 2010.

Die Bundesregierung hat die Aufgabe die sogenannte dritte Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) der EU in nationales Recht umzusetzen. Daher hat der Bundestag am 8. Juli 2010 die Bundesregierung aufgefordert, einige Erleichterungen im Erwerb des Zweiradführerscheins durchzuführen. Dazu gehört auch die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Führerscheinklasse AM (derzeit noch M) auf 15 Jahre. Bei der Führerscheinklasse AM handelt es sich allerdings nur um Krafträder bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von lediglich 45 km/h.

Die Klasse AM wird in Deutschland beim Erwerb aller anderen Fahrerlaubnisklassen erteilt. Auch dies sieht die 3. Führerscheinrichtlinie der EU vom 30.12.2006 vor, bietet aber den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit diese pauschale Erteilung der Klasse AM nur auf die Klassen A1, A2 und A zu beschränken. Deutschland macht jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Die Richtlinie ermöglicht den Mitgliedsstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Klasse A1 bei Erteilung der Klasse B zu erteilen. Hiervon machen nur wenige Länder Gebrauch, so sieht z.B. Österreich gesonderte Prüfungen und eine Wartezeit von fünf Jahren nach der Erteilung der Klasse B hierfür vor. Der o.g. Beschluss vom 8. Juli sieht ebenfalls Erleichterungen beim Erwerb von A1 vor, wenn man bereits mindestens 15 Jahre die Fahrerlaubnisklasse B besitzt.
Eine automatische Erteilung der Klasse A1 halte ich aus Sicherheitsgründen für bedenklich. Mit der Wartezeit und den Zusatzprüfungen hat man einen guten Mittelweg gefunden.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen ausreichend beantwortet sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Volkmar Vogel
Mitglied des Deutschen Bundestages