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Strafverfahren gegen Abgeordnete werden aus den gleichen Gründen eingeleitet wie gegen alle Bürgerinnen und Bürger. Lediglich die in Artikel 46 GG geregelte Immunität stellt eine besondere Regelung zum Schutz der Arbeit von Bundestagsabgeordneten dar, schützt aber nicht vor Strafe. Zu den kriminologischen Aspekten kann ich Ihnen nichts sagen, dafür sind die Ermittlungsbehörden zuständig und zum Glück hatte ich selbst bislang keine praktischen Berührungspunkte mit entsprechenden Verfahren gegen Abgeordnete.
Bitte wenden Sie sich hierfür an Fachleute, die sich mit diesem Thema beschäftigen.
Ob und warum Strafverfahren gegen Politiker geführt werden oder nicht, entscheiden in Deutschland die Ermittlungsbehörden, sprich Polizei und Staatsanwaltschaft.
Nordrhein‑Westfalen verfolgt bei der Bekämpfung der Clankriminalität einen umfassenden und konsequenten Ansatz, der vom Innenministerium des Landes koordiniert wird und auf einem langfristig angelegten Gesamtkonzept beruht