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Zuständig sind der Rechts- und der Ausschuss für Familie.
Wer sich über die Entscheidung einer Behörde ärgert oder ein Gesetz ungerecht findet, kann eine Petition beim Petitionsausschuss einreichen.
Daher haben wir noch vor Weihnachten, am 18.12.2024, einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Familienrechts auf Basis der bereits existierenden Referentenentwürfe vorgelegt.
Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Sie umfasst neben dem Recht bereits nach derzeitiger Gesetzeslage ausdrücklich auch die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge besteht aus der Personen- und der Vermögenssorge. Dabei geht es vor allem darum, Entscheidungen für das Kind zu treffen, seine Rechte zu schützen und durchzusetzen sowie das Kind zu vertreten.