Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern ist sich des Ablösegebots aus Artikel 140 GG, Artikel 9 Absatz 1 Landesverfassung M-V in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bewusst. Den Ländern ist eine Ablösung der Staatsleistungen durch Landesrecht jedoch so lange verwehrt, wie ein Bundesgesetz, welches hierfür die Grundsätze aufstellt, nicht in Kraft getreten ist.
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Antwort 28.03.2024 von Thomas Würdisch SPD
Antwort ausstehend von Manuela Schwesig SPD
Antwort 07.10.2025 von Bettina Martin SPD
Es ist mein Anspruch, jede Frage bei abgeordnetenwatch.de zu beantworten. Wenn dies in den vergangenen Monaten nicht gut genug gelungen ist, dann bitte ich dies zu entschuldigen.
Antwort 30.08.2026 von Falko Beitz SPD
Ihre Nachrichten haben mich aus technischen Gründen leider erst jetzt erreicht. Ich habe Ihre offenen Fragen inzwischen beantwortet. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Antwort ausstehend von Birgit Hesse SPD
Antwort ausstehend von Harald Terpe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN