Antwort 02.10.2024 von Hubertus Heil SPD
Das Rentenrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Erfordernis der Nachweiserbringung vor.
Das Rentenrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Erfordernis der Nachweiserbringung vor.
Wie Sie selbst schon richtig schreiben, hat das Ganze mit unterschiedlichen Zahlungsterminen zu tun:
Diesen Zuschlag erhalten alle Rentnerinnen und Rentner bei einem Rentenbeginn ihrer Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014.
Die monatlichen Leistungen der Grundsicherung sind im Voraus des Monats zu erbringen, für den ein Anspruch besteht, damit die Deckung der im betreffenden Monat entstehenden Bedarfe sichergestellt werden kann (vgl. § 44 Absatz 4 SGB XII). Die Rente wird hingegen - gleich einem Arbeitslohn - am Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, ausgezahlt.