(...) Europa hat die Krise noch nicht überwunden. Der Finanzmarkt- und Bankenkrise ist auch aufgrund der immensen Rettungsmaßnahmen die Schuldenkrise der südeuropäischen Staaten gefolgt. Die Wirtschaft liegt in einigen europäischen Ländern am Boden. (...)
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(...) 5 ESM-Vertrag betont vielmehr ausdrücklich und klar: (...) „Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen (...) Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM.“ (...)
(...) Völlig korrekt weisen Sie darauf hin, dass der Vertrag nicht kündbar ist. Ein Kündigungsrecht ist auch nicht vereinbart worden. Beim Gouverneursrat, der das Grundkapital ändern kann, muss darauf hingewiesen werden, dass der deutsche Gouverneur für seine Abstimmung die Zustimmung des Bundestages benötigt. (...)
(...) Sämtliche Hilfsmittel, die wir gemeinsam mit unseren europäischen Partnerländern den in Not geratenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, sind an strenge Auflagen gegenüber den Empfängern gebunden. Die Organe der EU achten sorgfältig auf die Einhaltung der Konditionen, zu denen die Hilfen gewährt werden. Hier hat es in der Vergangenheit Mängel gegeben, die wir im Rahmen des beschlossenen Sanierungsprogramms beseitigt haben. (...)
(...) bei den Finanzhilfen handelt es sich um Kredite einer Finanzinstitution, also der EFSF oder des ESM, die unter strengen Auflagen vergeben werden und die der Staat, der sie erhält, verzinst zurückzahlen muss. Die "No-Bail Out"-Klausel ist in diesem Fall nicht einschlägig. (...)