(...) Verfügt der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine „Kirchensteuer vom Einkommen“ erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das „besondere Kirchgeld“ als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen. (...)
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(...) glaubensverschiedenen Ehen, nach denen Sie fragen, gehört nur ein Ehepartner einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft an. Nach unserer Kenntnis wird in diesen Fällen (auch bei gemeinsamer Veranlagung) die Kirchensteuer nur von dem Ehepartner erhoben, der/die auch Mitglied der Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist. Dies halten wir auch für zwingend, denn aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit folgt auch, dass (bis auf enge Ausnahmen) kein Nichtmitglied einer Religionsgemeinschaft zur Kirchensteuer herangezogen werden darf. (...)
(...) Die Möglichkeit, Kirchensteuer einzuziehen, ist Religionsgemeinschaften vorbehalten, die den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" innehaben. Um eine solche zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. (...)
(...) die Kirchen in Deutschland sind als anerkannte öffentlich-rechtliche Körperschaften berechtigt, die Beiträge ihrer Mitglieder in Form der Kirchensteuer einzuziehen. Die Kirchen erhalten keine Subventionen im Sinne der Definition des jüngsten Subventionsberichts der Bundesregierung. Präzise formuliert muss der erste Teil Ihrer Frage daher wie folgt lauten: „Wie stehen Sie dazu, dass die Kirchen ihre Würdenträger aus Steuern finanzieren, die sie zuvor von ihren Mitgliedern erhoben haben?“ Und meine Antwort hierauf lautet: „Damit habe ich beim besten Willen kein Problem“. (...)
(...) Außerdem fände ich es auch im Interesse der Kirchen besser, wenn die Kirchensteuer entfällt. (...)