Die Zahlung eines Inflationszuschlages zusätzlich zur Rentenanpassung ist hingegen keine Aufgabe für die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und würde das System überfordern.
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Die Zahlung eines Inflationszuschlages zusätzlich zur Rentenanpassung ist hingegen keine Aufgabe für die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und würde das System überfordern.
Die Anpassung der gesetzlichen Renten erfolgt anders als dies in den Grundsicherungssystemen wie z.B. dem Bürgergeld der Fall ist. Dies hat seinen Grund in den unterschiedlichen Funktionen dieser Sicherungssysteme.
Es wurde zuletzt beschlossen, dass Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben, ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten.
Dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit folgt auch die jährliche Anpassung der Renten zum 1. Juli eines Jahres, die grundsätzlich der Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung wird bei der Rentenanpassung dagegen nicht berücksichtigt.