(...) Dies ist allein von der Menge her unmöglich. In einer durchschnittlichen Woche gehen vielleicht 4.000 Seiten an Drucksachen über meinen Tisch und das als schwer zu lesende juristische Lektüre, es bleibt gar nichts anders übrig, als dass sich Spezialisierungen herausbilden. Selbst wenn man alles lesen könnte, würde einem die Zeit fehlen, sich zusätzlich ausreichend in die Thematik einzuarbeiten, was aber zum Verständnis ebenfalls notwendig wäre. (...)
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(...) Nach Auffassung der FDP-Bundestagsfraktion ist die Gleichsetzung von stets überparteilichen Beamten des öffentlichen Dienstes und Abgeordneten mit freiem Mandat nicht praktikabel. Tatsächlich würde sie die Ausübung des freien Mandats – eines der wichtigsten Elemente unserer parlamentarischen Demokratie – nahezu unmöglich machen. (...)
(...) Auch begreife ich ihn nicht als "staatsauflösende Maßnahme", die Staaten Europas bleiben weiterhin die zentralen Handlungsakteure: Sie waren es, die in einer Regierungskonferenz den Vertrag ausgehandelt hatten und jeder Staat muss dem Vertrag einzeln zustimmen und ratifizieren. Zudem werden die Rechte der nationalen Parlamente gestärkt: durch das Subsidiaritäts-Frühwarnsystem sind sie direkt in die EU-Gesetzgebung eingebunden; außerdem besitzen sie ein Klagerecht beim EuGH bei Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip. (...)
(...) Die von Ihnen erwähnten Rechtshoheiten befinden sich allerdings nach wie vor vollumfänglich bei der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist nach wie vor souverän, muß aber solche Regelungen akzeptieren, in die es vorher durch seine Zustimmung zu den EU-Verträgen eingewilligt hat. Dadurch, dass durch den Lissabon-Vertrag das Prinzip der Mehrheitsentscheidung ausgeweitet wird, kann Deutschland natürlich auch überstimmt und gegen die deutsche Position können Verordnungen oder Richtlinien angenommen werden. (...)
(...) Weder wird durch den Vertrag von Lissabon rechtsstaatliche Ordnung übertragen noch Rechtshoheiten der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben. (...)
(...) Der Lissabonner Vertrag hat auch den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts nicht verändert. Seit dem Maastricht-Urteil übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtssprechung in einem „Kooperationsverhältnis“ zum Europäischen Gerichtshof aus. (...)