Antwort 08.04.2008 von Hans-Peter Uhl CSU
Nachtrag:
Die Aussage, dass rechtlich zwischen Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm differenziert würde, ist unzutreffend und somit zu korrigieren. Ich bitte um Nachsicht.
Nachtrag:
Die Aussage, dass rechtlich zwischen Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm differenziert würde, ist unzutreffend und somit zu korrigieren. Ich bitte um Nachsicht.
(...) Sie bezieht sich nur auf DRK-Mitarbeiter im Einsatz. Die Gesetzesnovelle würde ins Leere laufen, wenn die bloße Behauptung, man wolle im Zweifelsfall mit einem Einhandmesser Personen retten, ausreichen würde, um das Führensverbot zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat den klaren Willen, Einhandmesser aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. (...)
Sehr geehrter Herr Petzold,
ich ergänze meine Antwort auf Ihre Zuschrift.
Sehr geehrter Herr Lauer,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
Sehr geehrter Herr Steffen,