(...) Dennoch muss das Unterhaltsrecht aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Daher hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Unterhaltsrecht diesen Veränderungen anpassen will. Dieser Entwurf wird momentan im Rechtsausschuss beraten und soll demnächst in 2. (...)
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(...) Seit dem 1. Januar 2004 gibt es keine generellen Zuzahlungsbefreiungen für Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Denn die Versicherten sind für Ihre Gesundheit mitverantwortlich - so schreibt es das fünfte Sozialgesetzbuch vor. (...)
(...) Die von Ihnen beschriebenen steuerlichen und unterhaltsrechtlichen " Ungereimtheiten" haben im wesentlichen Ihre Ursache im noch immer gültigen, aber einseitig und veraltet auf das männliche " Ernährermodell" zugeschnittene Ehegattensplitting, was nun in ein Anteilsverfahren und in ein Familiensplittingverfahren verändert wurde. Das verteilungspolitische Problem bleibt. (...)
(...) Sinn und Zweck der typisierenden Pauschalregelung schließen es deshalb grundsätzlich aus, Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern steuerlich zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie das existenziell Notwendige übersteigen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn den Eltern in einem Einzelfall besonders hohe Aufwendungen für den Unterhalt oder die Ausbildung eines Kindes entstehen. (...)
(...) Darüber hinaus teile ich Ihren Ärger: Wir nehmen Familien über Steuern Geld weg, um es auf unterschiedlichen Wege über Sonderleistungen wieder auszuzahlen. Trotz heftiger Kritik halte ich in diesem Fall das Kirchhoff-Modell (Grundfreibetrag von 8.000 Euro pro Kopf der Familie) nach wie vor für den richtigen Weg. Im neuen Grundsatzprogramm sprechen wir uns für einen Übergang zum Familiensplitting aus. (...)
(...) Unter Gleichbehandlungsgrundsätzen müssten dann nämlich auch sämtliche tatsächliche Aufwendungen für alle Kinder geltend zu machen sein. Aber wie bei Erwachsenen der Grundfreibetrag stellen beim Kind die kindbezogenen Freibeträge das Existenzminimum frei. Dieses wird aber für alle Erwachsenen mit 7.664 Euro und für alle Kinder mit 5.808 Euro gleich angesetzt - eben unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt für Erwachsene oder für Kinder sind. (...)