(...) Der Vertrag von Lissabon weist der EU außerdem keine neuen Zuständigkeiten im Bereich der Verteidigungspolitik zu, was ausdrücklich in einer Erklärung zum Vertrag betont wird. Die Kompetenz im Verteidigungsbereich bleibt also bei den Mitgliedstaaten. Für Deutschland bedeutet dies, dass der Parlamentsvorbehalt des Bundestages bei Entscheidungen über Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht angetastet ist. (...)
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(...) Wir sollten nicht vergessen: Auslandseinsätze werden nach wie vor vom Deutschen Bundestag entschieden. (...)
(...) Ich habe der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon zugestimmt, da die EU dringend Reformen braucht, die den Grundrechtsschutz stärken, für effiziente Institutionen und transparente Verfahren sorgen und die demokratische Legitimation der EU erhöhen. Mit dem Vertrag von Lissabon, der die wesentlichen Reformen des Verfassungsvertrages enthält, werden unsere politischen Kernforderungen erfüllt, konkret sind dies: die Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich, das Europäische Parlament erhält mehr Rechte, mehr europäische Außenpolitik wird möglich (auch wenn der EU-Außenminister nicht mehr so heißen darf) und der Rat stimmt häufiger per Mehrheit ab, statt die EU durch Einstimmigkeit zu blockieren. Mit dem Vertrag von Lissabon kann die seit sieben Jahren währende Hängepartie zur Reform der EU endlich beendet werden. (...)
(...) Jeder Mitgliedstaat entscheidet eigenständig über den Einsatz militärischer Mittel im eigenen Land und in anderen Mitgliedstaaten sowie über die Wahl der Mittel. Aus der Solidaritätsklausel ergibt sich keine vertragliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates zum Einsatz militärischer Mittel. Grundsätzlich kann die EU nur auf militärische Mittel zugreifen, die ihr die Mitgliedstaaten bereitstellen. (...)
(...) Deutschland hat sich immer zur Ein-China-Politik bekannt; das heißt auch zur Zugehörigkeit Tibets zu China. Dabei sollten wir bleiben und zugleich Peking zu einem (längst fälligen) Dialog mit dem Dalai Lama auffordern. (...)
(...) Die Bundesregierung muss die Weitergabe von deutschen Waffen sowie die Lieferung von Waffen, die im Ausland unter deutscher Lizenz hergestellt werden, verhindern, sollten diese Geschäfte nicht den deutschen Richtlinien für den Rüstungsexport entsprechen. Der Export von Rüstungsgütern in Deutschland unterliegt bereits den strengen Auflagen des Kriegswaffenkontrollgesetzes und ist an das Außenwirtschaftsgesetz und den EU-Verhaltenskodex über die Ausfuhr von Waffen gebunden. (...)