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Das Grundgesetz sieht in Artikel 40 Absatz 1 vor, dass der Bundestag seine Präsidentin bzw. seinen Präsidenten und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählt. Daraus ergibt sich allerdings kein rechtlich verbindlicher Anspruch.
Ich bin da selbst sehr im Zwiespalt, ob es sinnvoll ist, die AfD zu verbieten.
Dabei kommt es auf die Umstände an, da es ja offensichtlich einen Grund für den Antrag gibt sollte die Untersuchung durchgeführt werden, denn dann ist dieses ewige Hickhack erledigt und es gibt eine belastbare Aussage, so oder so.
Allerdings hege ich starke Zweifel, dass ein Verbotsantrag beziehungsweise ein Feststellungsantrag uns hier weiterbringt.