Antwort 17.09.2025 von Hubertus Heil SPD
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung um 5,4 % zum 1. Juli 2025 erfolgt automatisch nach der Entwicklung des Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes.
Über die Diäten wird nicht „frei Hand“ entschieden.
Die Abgeordneten entscheiden über die Diätenerhöhung
Die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ist im Abgeordnetengesetz klar geregelt: Sie orientiert sich jährlich an der Entwicklung des Nominallohnindex, der die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland widerspiegelt.