(...) In § 41 a des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber die Netzneutralität geschützt. Hier heißt es in Absatz 1: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern…“ (...)
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(...) Den weiteren Inhalt des Leitfadens kannte ich vorher nicht, sehe aber keine Notwendigkeit, mich grundsätzlich davon in Teilen oder in Gänze zu distanzieren. Die Frage, ob Facebook deutsches Recht bricht, wie von Thilo Weichert u.a. behauptet, ist mindestens strittig. (...)
(...) Aus meiner Sicht sind soziale Netzwerke wie Facebook ein wichtiger Kanal, um mit Bürgerinnen und Bürgern ins Gespräch zu kommen und politische Themen zu diskutieren. Zum Thema Datenschutz habe ich mich öffentlich umfangreich positioniert. Ich verweise hier auf den Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“. (...)
(...) Bei den Argumenten und Ausführungen in dem Leitfaden zum Datenschutz, insbesondere die sog. Mythen, handelt es sich um die Meinung von Facebook allein. (...)
(...) als Politiker ist es mir wichtig, den Menschen auch digital zu begegnen und dazu nutze ich auch soziale Netzwerke. Auch versuche ich als Netzpolitiker, meine Kolleginnen und Kollegen vom Mehrwert sozialer Netzwerke, gerade wegen der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern zu überzeugen. Über diese Erfahrungen habe ich für den Leitfaden für Politiker und Amtsträger von facebook berichtet. (...)
(...) Wie sich die Beitragsneuordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auswirkt – auch auf die Gesamteinnahmen - ist auch bei Experten umstritten. Die Länder haben sich darauf geeinigt, im Laufe des Jahres die Auswirkungen zu prüfen und die Beitragsordnung ggf. (...)