Antwort 12.02.2024 von Bärbel Bas SPD
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gesinnungen lassen sich nicht einfach verbieten. Deswegen bin ich dagegen.
Wir brauchen keine Angst vor dem Volk haben
Der weitverbreitete Rassismus und die Verfassungsfeindlichkeit weiter Teile der AfD ist nicht erst sichtbar seit der nun vorliegenden Einstufung auch des sächsischen AfD-Landesverbandes durch den Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem.
Die Anhaltspunkte für eine notwendige Verfassungsfeindlichkeit sind nicht so einfach zu greifen, weil die AfD anders als die NPD keine verfassungsfeindlichen Ziele in das eigene Wahlprogramm aufgenommen hat