Antwort 06.09.2022 von Thorsten Frei CDU
Da Vorruhestandsbezüge nicht als aktives Einkommen gelten, ist zu erwarten, dass Sie nicht in den Genuss der Energiepauschale kommen.
Da Vorruhestandsbezüge nicht als aktives Einkommen gelten, ist zu erwarten, dass Sie nicht in den Genuss der Energiepauschale kommen.
In dem von der Ampelkoalition am Sonntag beschlossenen dritten Entlastungspaket ist nun auch die Zahlung in Höhe von 300 Euro als Energiepreispauschale (EPP) für Rentner verankert.
Politik muss die Teilhabe der Menschen an den Entscheidungen, die über ihr Leben bestimmen, ermöglichen.