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Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann
Überlastung verhindern und Engagement honorieren: Entlastung durch Verwaltungsassistenzen, strukturierte Feedback-Kultur und Aufstiegsmöglichkeiten
Die grundsätzliche Regelung ist, dass Smartphones oder andere IT Geräte (sofern Sie Arbeitsmittel der Lehrkräfte sind), durch den Arbeitgeber zu stellen und auch zu administrieren sind. Jedoch ist auch mir bewusst, dass die tatsächliche Situation vor sehr stark unterschiedlich ist zur Zeit.