(...) Der Referentenentwurf sieht zur Missbrauchsbekämpfung die Einfügung eines neuen § 611a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Dienstvertrag vor. Eine gesetzliche Fixierung der Abgrenzung zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz, ist im BGB erforderlich, um das Arbeitsverhältnis zu definieren und damit den Arbeitsvertrag vom Werkvertrag abgrenzen zu können. Die sinnvolle Arbeitsteilung dieser beiden Instrumente wird dadurch nicht eingeschränkt, da die Gesamtabwägung aller Umstände maßgeblich bleibt. (...)
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(...) Oft landen diese Menschen spätestens im Alter in der Grundsicherung. Notwendig sind deshalb klare, an eine moderne Arbeitswelt angepasste Kriterien, die Scheinselbstständigkeit unterbindet, ohne die tatsächlichen Selbstständigen in ihrer Tätigkeit zu beeinträchtigen, sondern vielmehr diese zu unterstützen. Die von der Bundesregierung geplanten Kriterien sind nach unserer Überzeugung dafür ungeeignet. (...)
Sehr geehrter Herr Ursprung,
(...) So können Unternehmen Leiharbeit unter dem Deckmantel von Werkverträgen praktizieren. Zukünftig soll dies durch klare Strukturen für Leiharbeit und Werkverträge verhindert werden. Auch die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten, wonach ein/e Leiharbeiter/in nach einer Frist von eineinhalb Jahren automatisch in dem Betrieb eingestellt werden muss, stellt ein Instrument zur Durchsetzung sozialer Gerechtigkeit dar. (...)
(...) Unser Ziel ist es, wirksame Regelungen gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zu treffen. Wir wollen, wie wohl die allermeisten Arbeitnehmer auch, sichere und gut bezahlte Jobs. (...)