Geflüchtete aus der Ukraine, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten anderer Herkunft Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Regelungen zu dem nach § 12 SGB II zu berücksichtigendem Vermögen. Die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Prüfung der Vermögensverhältnisse werden anschließend anhand der Antragsunterlagen und der gemachten Angaben geprüft.
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Antwort 05.09.2024 von Hubertus Heil SPD
Antwort 05.09.2024 von Hubertus Heil SPD
Bürgergeld wird grundsätzlich - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - für erwerbsfähige Menschen gezahlt. In einer WfbM sind Menschen mit Behinderung tätig, weil sie aktuell nicht erwerbsfähig sind, aber für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden.
Antwort 05.08.2024 von Sebastian Hartmann SPD
Beide Anträge suggerieren, dass die Europäische Zentralbank mithilfe des digitalen Euros das Bargeld angreifen oder gar abschaffen will. Beides ist nicht der Fall.
Antwort ausstehend von Anton Hofreiter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 03.07.2024 von Hakan Demir SPD
Ob alle Kriterien erfüllt sind, kann auch hier bei einem Quick Check geprüft werden:
Antwort 25.06.2024 von Michael Roth SPD
Da die "Massenzustrom-Richtlinie" erst 2001 nach dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien geschaffen wurde, galten damals noch ganz andere Regelungen.