Erst einmal ist es so, dass ich mich für ein Gesetz einsetze, in dem beispielsweise bei der Lebensunterhaltssicherung keine Verschlechterungen eintreten.
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Ja, der § 12a soll so bestehen bleiben.
Mit der Staatsangehörigkeitsreform gilt eine generelle Voraufenthaltszeit [...] von fünf Jahren [...] zusätzlich zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung, Wohnung, Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen und der deutschen Gesellschaft usw..
Der § 10 Nummer 3 regelt ja die Einbürgerung eines Ausländers, der seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften muss, und seiner / ihrer Ehegatt:in. Im Referentenentwurf wurden nun Ausnahmeregelungen genannt, falls der Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaftet werden kann und Sozialleistungen bezogen werden müssen.
Nach meiner Rechtsauffassung gilt die Rechtslage bei Entscheidung Ihres Antrags, nicht bei Antragstellung.
Da dieser Entwurf nicht aus unserer Fraktion stammt, kann ich Ihnen auch nicht erläutern, welche Bedeutung einzelne Formulierungen in dem Referentenentwurf haben