Weiterhin gelten aber weiterhin gewisse Voraussetzungen für die Einbürgerung. So muss man (mit der Reform) unter anderem fünf Jahre in Folge den gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, also hier leben, den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, über eigenen Wohnraum verfügen, Kenntnisse der deutschen Sprache und Gesellschaft haben.
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Auch jetzt schon gilt: Wenn Studienzeiten, die im Rahmen eines befristeten Studienvisums in Deutschland verbracht werden, direkt in eine Anschlussbeschäftigung mit unbefristetem Aufenthaltstitel münden - dies ist die Voraussetzung - so werden sie als Voraufenthaltszeiten bei der Einbürgerung angerechnet.
Studienjahre können nach aktueller Rechtsprechungslage für die erforderliche Zeitdauer eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in DEU angerechnet werden.
Auf der Kabinettsklausur der Bundesregierung Anfang März in Meseberg konnten weitere Fortschritte gemacht werden, sodass die parlamentarischen Beratungen, u. a. mit der Anhörung der Fachverbände, nun stattfinden können.
Wir gehen davon aus, dass der Bundestag das neue Staatsbürgerrecht in der zweiten Hälfte von 2023 beschließen wird.
Er muss im nächsten Schritt durch das parlamentarische Verfahren und tritt danach mit sofortiger Wirkung in Kraft.