(...) Zudem hat das US-Amerikanische Justizministerium im August 2013 klargestellt, dass der Anbau, der Verkauf und der Besitz jeglicher Mengen von Marihuana - auch nach den Änderungen in den Bundesstaaten - nach US-Amerikanischem Bundesrecht illegal bleiben. Ich möchte darauf hinweisen, dass eine Legalisierung von Cannabis in Deutschland auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit nicht unterschätzt werden darf. Ich möchte ausdrücklich auf neuere Studien hinweisen, die sich insbesondere mit Schädigungen bei frühem Einstieg in den Konsum befassen: Keine der neueren Studien hat Cannabis eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. (...)
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(...) Zur Frage nach der Arztversorgung in Neuwiedenthal und Umgebung bleibt festzuhalten, dass eine umfassende Ärztliche Versorgung in ganz Hamburg sichergestellt werden muss. Wartezeiten auf einen Arzttermin sind leider unabhängig vom Standort, auch ich habe mich schon manches mal drüber geärgert. (...)
(...) Noch lückenhafter ist das Angebot an stationären Hospizen. Hier macht sich bemerkbar, dass im deutschen Gesundheitswesen das Sterben lange Zeit ein Tabu-Thema gewesen ist. (...)
(...) Reglementierung beim Kantinenessen. Ehrlich gesagt bin ich erstaunt zu hören, dass es noch Kantinen gibt, die nicht täglich ein vegetarisches Gericht anbieten. In meinem Umfeld ist das nicht der Fall. (...)
(...) Die derzeitige Ebola-Epidemie gilt als die schwerste, die jemals registriert wurde. Die Behandlung ist aufgrund von fehlendem Fachpersonal, mangelnder Aufklärung, den geographischen Gegebenheiten und dem Misstrauen der einheimischen Bevölkerung gegenüber fremder Hilfe oft sehr schwierig. (...)
(...) * Medizinalhanf: Nicht standardisierte Extrakte aus Cannabisblüten und andere Cannabis-Extrakte sind in Deutschland grundsätzlich nicht verkehrsfähig und auch keine verschreibungs-fähigen Betäubungsmittel. Deshalb müssen Patienten bei der Bundesopiumstelle einen Antrag stellen, um eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie zu erhalten. Diese Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG kann für die Therapie eines einzelnen Patienten nur erteilt werden, sofern die Behandlung mit dem Betäubungsmittel im Hinblick auf das Krankheitsbild erforderlich ist und keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG vorliegen. (...)