(...) Für Kinder und Jugendliche gibt es eine sehr große Auswahl an Spielzeug und Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund sollten Erwachsene dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nicht in den Besitz derartiger vermeintlicher Spielzeuge geraden, womit sich auch die Frage der Kenntnis von Kindern bezüglich der Waffengesetze erübrigen würde. (...)
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(...) Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen, weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten - möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten. (...)
(...) Sie sind nicht von echten Waffen zu unterscheiden. Es kann aber nicht angehen, dass unbeanstandet mit Hilfe von Anscheinswaffen bei Überfällen beim Opfer der Eindruck erzeugt werden darf, durch eine echte Waffe mit dem Tode bedroht zu sein. Die Polizei war nach geltendem Recht dagegen machtlos, daher musste der Gesetzgeber handeln. (...)
(...) In der Zwischenzeit konnte erreicht werden, dass das Ordnungsamt von Neukölln dieses Gebiet schwerpunktmäßig kontrolliert, jedoch muss festgestellt werden, dass sich das Ordnungsamt außer Lage sieht, eine 24-Stunden-Kontrolle durchzuführen. Um das Problem in den Griff zu bekommen ist darüber hinaus der massive Einsatz von Polizei notwendig, insbesondere müssen die Fahrzeuge ohne Nummernschilder sofort und kostenpflichtig abgeschleppt werden. (...)
(...) Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führensverbot des §42a Abs. (...) Lediglich wenn mit den Messern ohne sachlichen Grund öffentlich hantiert wird, beispielsweise um andere Personen einzuschüchtern, muss mit der Einziehung des Messers durch die Polizei und der Verhängung eines Bußgeldes gerechnet werýden. (...)
(...) Auch hat die Gewalt mit Messern mit einer sehr langen feststehenden Klinge zugenommen, deshalb haben wir das offene Führen auch solcher Messer verboten. Wenn ein berechtigtes Interesse für das Führen Ihres Multifunktionswerkszeugs vorliegt, fällt es unter die Ausnahmeregelung, es gibt aber auch auf dem Markt angebotene Multifunktionswerkzeuge, die kein Einhandmesser besitzen. (...)