(...) Ich persönlich halte z.B. Kündigungen von ErzieherInnen in kirchlichen Einrichtungen für unzulässig, wenn sie mit einer Scheidung begründet werden. (...)
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(...) Wie sie sicherlich wissen, wurde die Thematik der besonderen Loyalitätspflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Einrichtungen kirchlicher Trägerschaft bereits in diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts behandelt. (...)
(...) Ich begrüße daher die im September letzten Jahres ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welche diesem Tendenzschutz Grenzen setzt und erklärt, dass private Lebensverhältnisse und Verhaltensmuster nicht willkürlich zu Kündigungen und Einschränkungen durch den Arbeitgeber führen dürfen (Az. 425/03 und 1620/03). (...)
(...) Das wird im Übrigen durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Gleichwohl haben Religionsgemeinschaften, die unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehen, das Recht die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Glaubwürdigkeit zu wahren. (...)
(...) 9 und 11 Grundgesetz) stehen, das Recht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Glaubwürdigkeit zu wahren. Hieraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das in jedem Einzelfall bei Verstoß gegen vereinbarte Loyalitätspflichten einer tiefen und umfangreichen Abwägung der gegenläufigen Interessen bedarf, bei der auch die vom Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit sowie die beruflichen Entwicklungschancen einbezogen werden müssen. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im September letzten Jahres die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kirchen gestärkt. (...)