Artikel 28 Grundgesetz Kommunale Selbstverwaltung

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Albrecht Glaser
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Frage von Christian T. •

Artikel 28 Grundgesetz Kommunale Selbstverwaltung

Sehr geehrter Herr Glaser,
im Bundestagswahlprogramm der AfD 2021 wird auf Seite 35 von der Abschaffung der Gewerbe- und Grundsteuer gesprochen. Diese wichtigen Steuereinnahmen der Kommunen sollen durch höhere Anteile bei der Einkommen- und Umsatzsteuer finanziert werden. Nach Artikel 28 liegt aber genau bei diesen Beiden Steuerarten die finanzielle Selbstverwaltung der Kommunen. Wie wollen Sie diesen verfassungsrechtlichen Widerspruch lösen, wenn Sie in Regierungsposition kommen? Wie stehen Sie als ehemaliger Kämmerer der Stadt Frankfurt zu diesem Widerspruch?

Mit freundlichen Grüßen
Christian T.

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Sehr geehrter Fragesteller,

freundlichen Dank für Ihr Interesse an unserer Wahlkampfprogrammatik und die damit verbundene Frage. Richtig stellen Sie fest, dass Art. 28 Abs. 2 den Kommunen einen Hebesatzrecht in Bezug auf eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zuerkennt. Der Gesetzgeber sieht dies als ein prägendes Merkmal der kommunalen Selbstverwaltung. Dem Gedanken ist auch abseits des Gesetzesbefehls zuzustimmen. Konkret heiß es in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG: Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Derzeit wird diesem Grundsatz durch die Gewerbesteuer genügt. Auch die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sind aber wirtschaftskraftbezogene Steuerquellen. Insoweit ist das an die Gewerbesteuer anknüpfende gemeindliche Hebesatzrecht nicht in "Stein gemeißelt". Man könnte z.B. und grundsätzlich über ein kommunales Hebesatzrecht bei der Einkommensteuer zugunsten der Kommunen nachdenken.

Die AfD-Bundestagsfraktion wird nach derzeitigem Zeitplan bis zur Plenarsommerpause 2024 ein umfassenderes Steuerkonzept vorlegen, dass die Kommunen im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage privilegiert und somit gerade die kommunale Selbstverwaltung stärkt. In Bezug auf die kommunale Beteiligung bei der Ertragsteuer schwebt uns dabei vor, das Aufkommen an der unternehmensbezogenen Ertragsteuer ausschließlich den Kommunen zukommen zu lassen. Steuergläubiger wären dabei nicht allein die Kommune des juristischen Unternehmenssitzes sondern, in Anlehnung an die heutige Gewerbesteuer, anteilig alle Kommunen, auf deren Hoheitsgebiet wirtschaftliche Aktivitäten eines einheitlichen juristischen Unternehmens entfaltet werden. Auf diese Steuer kann die Gemeinde dann noch einen Zuschlag erheben, so dass damit formal auch Art. 28 Abs. 2 GG genüge getan ist. Diese Idee würde bei Umsetzung zugleich den Wettbewerb unter den Kommunen um unternehmerische Standorte und Aktivitäten stärken und somit der Verödung ländlicher Räume entgegenwirken und den Aufbau oder die Verfestigung von "Schlafburgen" verhindern helfen.

Unabhängig davon, könnte der Anteil der Kommunen am Umsatzsteueraufkommen erhöht werden. Das sollten wir tatsächlich weiter im Blick behalten, denn die Kommunen sind aus verschiedenen Gründen und Teils auch ohne ihr Zutun bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben finanziell überfordert.

Die Grundsteuer ist dagegen eine Substanzsteuer, auf die wir unter derzeitigen Steuersystembedingungen und auch nach unserem angedachten Konzept verzichten würden. 

Sie lesen, sehr geehrter Fragesteller, wir möchten steuerpolitisch einiges zum Wohle des Landes bewegen. Die Kommunen haben wir dabei besonders im Blick. Wir beschneiden deren Rechte nicht, sondern bauen die kommunalen Spielräume aus.

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

freundlichen Dank für Ihr Interesse an unserer Wahlkampfprogrammatik und die damit verbundene Frage. Richtig stellen Sie fest, dass Art. 28 Abs. 2 den Kommunen einen Hebesatzrecht in Bezug auf eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zuerkennt. Der Gesetzgeber sieht dies als ein prägendes Merkmal der kommunalen Selbstverwaltung. Diesem guten Gedanken ist auch abseits des Gesetzesbefehls zuzustimmen. Konkret heiß es in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG: Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Derzeit wird diesem Grundsatz durch die Gewerbesteuer genügt. Auch die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sind aber wirtschaftskraftbezogene Steuerquellen. Insoweit ist das an die Gewerbesteuer anknüpfende gemeindliche Hebesatzrecht nicht in "Stein gemeißelt". Man könnte z.B. über ein kommunales Hebesatzrecht bei der Einkommensteuer zugunsten der Kommunen nachdenken.

Die AfD-Bundestagsfraktion wird nach derzeitigem Zeitplan bis zur Plenarsommerpause 2024 ein umfassenderes Steuerkonzept vorlegen, das die Kommunen im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage privilegiert und somit gerade die kommunale Selbstverwaltung stärkt. In Bezug auf die kommunale Beteiligung bei der Ertragsteuer möchten wir das Aufkommen an der unternehmensbezogenen Ertragsteuer ausschließlich den Kommunen zukommen zu lassen. Steuergläubiger wären dabei nicht allein die Kommune des juristischen Unternehmenssitzes sondern, in Anlehnung an die heutige Gewerbesteuer, anteilig alle Kommunen, auf deren Hoheitsgebiet wirtschaftliche Aktivitäten eines einheitlichen juristischen Unternehmens entfaltet werden. Auf diese Steuer kann die Gemeinde dann noch einen Zuschlag erheben, so dass damit formal auch Art. 28 Abs. 2 GG genüge getan ist. Diese Idee würde bei Umsetzung zugleich den Wettbewerb unter den Kommunen um unternehmerische Standorte und Aktivitäten stärken und somit der Verödung ländlicher Räume entgegenwirken und den Aufbau oder die Verfestigung von "Schlafburgen" verhindern helfen.

Unabhängig davon, könnte der Anteil der Kommunen am Umsatzsteueraufkommen erhöht werden. Das behalten wir tatsächlich weiter im Blick, denn die Kommunen sind derzeit aus verschiedenen Gründen und Teils ohne ihr Zutun bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben finanziell überfordert.

Die Grundsteuer ist dagegen eine Substanzsteuer, auf die wir unter derzeitigen Steuersystembedingungen und auch nach unserem angedachten Konzept verzichten würden. 

Sie lesen, sehr geehrter Fragesteller, wir möchten steuerpolitisch einiges zum Wohle des Landes bewegen. Die Kommunen haben wir dabei besonders im Blick. Wir beschneiden deren Rechte nicht, sondern bauen die kommunalen Spielräume aus.

 

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