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Das Fischerei- und Angelgesetz verbietet den Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit HmbFAnG §15 in Einklang bringen?

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Frage von Jan R. •

Das Fischerei- und Angelgesetz verbietet den Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit HmbFAnG §15 in Einklang bringen?

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HmbFAnG §15

Verbote zum Schutz der Fische

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt.

PB ist nach GHS als gesundheits­schädlich und umwelt­gefähr­lich eingestuft.

PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.

PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008.

Der tech. Fortschritt der Angelausrüstung war die letzten 20 Jahre überproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.

Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.

Der Allgemeinheit entstehen Kosten, durch die Entsorgung von Altblei und belastete Sedimente und Krankheiten aufgrund von Bioakkumulation und Biomagnifikation.

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