Label
Das Fischerei- und Angelgesetz verbietet den Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit HmbFAnG §15 in Einklang bringen?

Portrait von Alexander Mohrenberg
Alexander Mohrenberg
SPD
100 %
/ 1 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Jan R. •

Das Fischerei- und Angelgesetz verbietet den Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit HmbFAnG §15 in Einklang bringen?

Sie sind im UmweltA Mitglied.

HmbFAnG §15

Verbote zum Schutz der Fische

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt.

PB ist nach GHS als gesundheits­schädlich und umwelt­gefähr­lich eingestuft.

PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.

PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008.

Der tech. Fortschritt der Angelausrüstung war die letzten 20 Jahre überproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.

Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.

Der Allgemeinheit entstehen Kosten, durch die Entsorgung von Altblei und belastete Sedimente und Krankheiten aufgrund von Bioakkumulation und Biomagnifikation.

Portrait von Alexander Mohrenberg
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr R.

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verwendung von bleihaltigen Angelgewichten.

Nach dem Hamburger Fischerei- und Angelgesetz (§ 15 HmbFAnG) ist grundsätzlich der Einsatz von explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln beim Fischfang verboten. Angelblei fällt zwar unter den Begriff „giftig“, für Freizeitangler in Hamburg gilt jedoch aktuell folgende Situation:

Die Europäische Union arbeitet an einer Verordnung zum Verbot von Blei in Fischereigeräten. Für die Freizeitfischerei ist derzeit nur ein Verkaufsverbot vorgesehen, kein unmittelbares Nutzungsverbot. Das bedeutet, dass die Verwendung von Bleigewichten beim Angeln derzeit weiterhin erlaubt ist, die EU-Vorgaben jedoch langfristig den Einsatz von Blei reduzieren sollen. Für die kommerzielle Fischerei gelten strengere Regeln, insbesondere ein Nutzungsverbot für bestimmte Geräte.

Da EU-Verordnungen unmittelbares Recht sind, müssen Landesgesetze wie das HmbFAnG nicht angepasst werden, um die neuen Regelungen umzusetzen. Das Hamburger Angelrecht und die EU-Vorgaben stehen daher aktuell nicht im Widerspruch zueinander.

Wir empfehlen Freizeitanglern, bereits jetzt auf bleifreie Alternativen zu achten, da diese ungefährlich für Umwelt und Gesundheit sind und mittelfristig die Standardoption sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Abgeordnetenbüro Alexander Mohrenberg

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Alexander Mohrenberg
Alexander Mohrenberg
SPD

Weitere Fragen an Alexander Mohrenberg