Wie stehen Sie bzw. ihre Partei zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028)?

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Frage von Stephan P. •

Wie stehen Sie bzw. ihre Partei zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028)?

Sehr geehrter Herr Zimmer,

mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028) werden die linearen Erhöhungen sowie die angepassten Familienzuschläge geregelt.

Hierbei wird um die Mindestalimentation zu erreichen für das zweite Kind ein Zuschlag von 511,38€ gewährt S. 54f.

Dieser Erhöhungsbetrag wird in jeder Stufe und Gruppe geringer.

Dies widerspricht eklatant dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u. a.) eindeutig geregelt, dass für die Mindestalimentation nur die Bestandteile berücksichtigt werden dürfen, die allen Beamten der untersten Gruppe unterschiedslos gewährt werden.

Somit dürfte das Gesetz verfassungswidrig sein und die Beamten des Landes Baden-Württemberg bis A10 hinein um mehrere tausend Euro jährlich verfassungswidrig zu niedrig besoldet werden.

Wie stehen Sie und ihre Partei zu diesem Gesetz?

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Antwort von AfD

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und den konkreten Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der von Ihnen angesprochene Punkt zur Berechnung der Mindestbesoldung und insbesondere zum abschmelzenden Erhöhungsbetrag beim Familienzuschlag ist aus meiner Sicht durchaus prüfenswert. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 hat die Maßstäbe für eine amtsangemessene Alimentation wesentlich fortentwickelt.

Ob die im baden-württembergischen Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt oder hier tatsächlich verfassungsrechtlicher Nachbesserungsbedarf besteht, möchte ich ohne abschließende rechtliche Prüfung nicht vorwegnehmen.

Für mich ist entscheidend, dass die Besoldung unserer Beamten verfassungskonform, nachvollziehbar und rechtssicher ausgestaltet wird. Dabei müssen auch das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip angemessen berücksichtigt werden.

Ihren konkreten Hinweis auf den abschmelzenden Erhöhungsbetrag werde ich deshalb in die weitere Befassung mit dem Gesetzentwurf einbeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexsei Zimmer, MdL

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