Frage an Andrea Voßhoff von Michael S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Voßhoff!
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat zum Thema gemeinsames Sorgerecht für "nichteheliche" Kinder eine Erklärung abgegeben, in der es heißt, es dürfe keinen Automatismus in der Zuweisung der gemeinschaftlichen Sorge, zu der Pflicht und Recht (unabhängig vom ebenfalls Grundrecht der Ehe, gleicher GG-Artikel) in Art. 6 GG benannt werden, geben.
Wie erklären Sie es, dass dieser Grundsatz bei Fehlen eines Trauscheins zum Prüffall gemacht werden und nicht automatisch in Kraft treten soll? Weswegen wird nicht umgekehrt angestrebt: "wenn in besonderen Fällen dem Kindeswohl die gemeinsame Sorge NICHT zuträglich ist (was in der Regel, wie die Obergerichte ohne Ausnahme entschieden haben, aber doch zutrifft), DANN kann AUSNAHMSWEISE ggf. die Alleinsorge durch ein Gericht bestimmt werden"?
Ich möchte daran erinnern, dass zuletzt das BVerfG im Juli 2010 den kategorischen Ausschluss "nichtehelicher" Vätern von Sorgepflicht und -recht als verfassungswidrig bezeichnet und die beiden verschiedenen Grundrechte des FAMILIENLEBENS und der EHE aus Art. 6 GG voneinander getrennt bzw. ersteres vom zweiten unabhängig gemacht hat.
Warum soll also die Mutter grundsätzlich zunächst eine bessere Position bekommen, was mit dem Vater ja auch nicht geschieht? Wie kann es sein, dass hier Grundsätze der Gleichberechtigung von Mann und Frau übergangen werden, "nur" weil die Mutter das Kind austrägt? Die Schwangerschaft dauert ja nach der Geburt schließlich nicht weiter an.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Siebel
Väteraufbruch für Kinder e. V., Kreisverband Siegen-Wittgenstein