Frage an Andreas Schwab bezüglich Recht

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Andreas Schwab
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Frage von Laura F. •

Frage an Andreas Schwab von Laura F. bezüglich Recht

Könnten Sie mir den Gang der europäischen Gesetzgebung anhand der Vorratsdatenspeicherung einmal erläutern? Und inwieweit wirkt die europäische und nationalsaatliche Gesetzgebung in dem Fall der Vorratsdatenspeicherung zusammen?

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Liebe Frau Feddersen,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter der hier in Rede stehenden Vorratsdatenspeicherung versteht man zunächst die Speicherung personenbezogener Telekommunikations- und Verbindungsdaten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass bereits ein Anfangsverdacht für eine Straftat oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung von schweren Straftaten.

Die EU-Richtlinie (2006/24/EG) vom 13. April 2006 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nationale Gesetze zu erlassen, nach denen bestimmte Telekommunikationsdaten von den Dienstanbietern mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre auf Vorrat gespeichert werden müssen.

Die Richtlinie kam zuvor im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Mitentscheidung gleichberechtigt zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat zustande. Eine Neufassung dieser Richtlinie wird zurzeit diskutiert und die EU-Kommission hat hierzu erste Leitsätze veröffentlicht.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte darüber hinaus die bisherigen deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichtes sind diesbezüglich nunmehr hinreichende und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes zu schaffen.

Der deutsche Gesetzgeber steht also seither in der Pflicht, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, die diesen spezifischen Anforderungen gerecht wird und damit die derzeit immer noch gültige EU-Richtlinie (2006/24/EG) in deutsches Recht umsetzt.

Gleichzeitig findet derzeit aber auch auf europäischer Ebene die Revision dieser Richtlinie aus dem Jahr 2006 statt, allerdings zeichnen sich hier allenfalls kleinere Anpassungen im Hinblick auf die bisherige Regelung ab. Es wird hier voraussichtlich beim Datenschutz zu keinen gravierenden Änderungen im Bezug auf die Speicherpflicht kommen. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Kommission voraussichtlich noch im Herbst dieses Jahres einen Richtlinienentwurf hierzu vorlegen wird.

In der Zwischenzeit ist die von Seiten der EU-Kommission gesetzte Frist zur Umsetzung der noch geltenden alten Richtlinie ergebnislos abgelaufen, so dass nun mit einem Bußgeld von Seiten der Kommission gegenüber Deutschland in dieser Sache gerechnet werden muss.

Deshalb sollte Deutschland vielmehr seine Chance nutzen, bereits jetzt mit seiner Umsetzung der Richtlinie Vorbild für die bevorstehende Revision zu sein und hier zügig Vollzug zu schaffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit die Verzahnung von nationaler und europäischer Gesetzgebung anhand dieses Falles ein wenig näher bringen.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Andreas Schwab

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