Frage an Annette Widmann-Mauz bezüglich Recht

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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Mark P. •

Frage an Annette Widmann-Mauz von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

mit großem Interesse habe ich Ihre < link="annette_widmann_mauz-650-5835--f111797.html#frage111797" >Antwort vom 20.06.08 zum Alkoholverbot für Jugendliche gelesen. Sie schreiben darin: „Ein Verbot könnte auch gegenteilige Auswirkungen haben, denn Verbote führen oft dazu, dass erst hierdurch das Interesse an einer in diesem Fall gesundheitsgefährdenden "Sache" geschürt wird.“

Diese These stimmt meiner Meinung nach auch für das Führungsverbot der Einhandmesser, das seit dem 01.04.08 in Kraft ist. Ich glaube, dass gerade verbotene Messer einen besonderen Reiz auf Jugendliche haben, die damit prahlen wollen. Deshalb finde ich diese Gesetzesverschärfung völlig falsch und kann insbesondere nicht nachvollziehen, warum das Führen dieser praktischen Taschenmesser allen Bürgern verboten wurde, obwohl die Zielgruppe die „gewaltbereiten Jugendlichen sind“. Haben Sie dieser Verschärfung des WaffG ebenfalls zugestimmt?

Ich habe mehrere Abgeordnete gefragt, warum sie glauben, dass das Führungsverbot zu einem Rückgang der Kriminalität führen sollte, obwohl seit dem letzten Messer-Verbot von 2003 die Kriminalität mit Messern bundesweit sogar erheblich zugenommen hat. Eine logische Antwort habe ich darauf von keinem Abgeordneten erhalten! Stattdessen zweifelt z. B. Ihre Partei-Kollegin Frau Winkelmeier-Becker am 17.06. sogar die nachgewiesene Erhöhung der Kriminalität in anderen Ländern nach einer Verschärfung des WaffG an, weil Sie dies „wenig plausibel“ findet.

Wie kann es sein, dass Politiker die Auswirkungen von Verboten unterschiedlich beurteilen? Wird die „vermutliche Auswirkung“ eines Gesetzes je nach Partei-Interesse prognostiziert? Werden Gesetze beschlossen, ohne dass die voraussichtliche Entwicklung wissenschaftlich untersucht wird?

Wenn Statistiken für eine politische Entscheidung hilfreich sind, werden Sie als Grundlage herangezogen. Wenn sie dem beabsichtigten Ziel widersprechen, werden sie als „unseriös“ angezweifelt. Wie stehen Sie zu diesem unterschiedlichem Vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

Mark Padberg

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Sehr geehrter Herr Padberg,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.06.2008 zum Thema Waffengesetz. Das Waffengesetz wurde mit Beschluss des Bundestags zum 1. April 2008 novelliert. Ziel der Novellierung ist es, mit dem Waffengesetz einen Beitrag zur Eindämmung der Gewaltkriminalität gerade im städtischen Umfeld zu leisten.

Daher wurde das Waffengesetz in entscheidenden Punkten verändert, unter anderem auch in dem Bereich des Führens von Messern. Die Verwendung von Messern hat bei Straftaten erheblich zugenommen. Für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im öffentlichen Raum ist mindestens ebenso bedeutsam, dass bestimmte Messertypen, die bisher nicht verboten sind, wie Einhandmesser oder Messer mit feststehender Klinge, gerade von Jugendlichen mitgeführt werden, um vermeintliche Stärke zu zeigen, damit zu drohen und sie im Ernstfall dann auch zu benutzen. Vor allem Einhandmesser, besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser, haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktrelevanz gewonnen. Auf der anderen Seite werden Messer auch zu einer Vielzahl von sinnvollen und allgemein anerkannten Zwecken eingesetzt. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht verantwortungsvoll mit dem Werkzeug Messer um.

Die Novellierung schränkt daher, in Ergänzung der guten Initiative des Hamburger Senats zur Führensbeschränkung an festgelegten Kriminalitätsschwerpunkten wie z.B. der Reeperbahn, in Zukunft das Führen im öffentlichen Raum von Hieb- und Stosswaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12cm Klingenlänge wie bei den Regelungen für so genannte „Anscheinswaffen“ ein. Die Ausnahmen für die Anscheinswaffen, welche echte Waffen täuschend ähnlich imitieren, werden auch hier gelten. Darüber hinaus wird das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Der rechtstreue Bürger wird in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht eingeschränkt und der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot soll auch weiterhin nicht eingeschränkt werden. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass die Zahl der Gewalttaten zurückgeht, bei denen Messer verwandt werden, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Es ist entsprechend auch ein Rückgang der Verwendung der Butterflymesser seit 2003 zu verzeichnen, welche seitdem durch die Einhandmesser ersetzt wurden. Es bestand insofern eine Regelungslücke. Das Argument, dass der Reiz einer Sache durch deren Verbot erst zunimmt, ist nicht von der Hand zu weisen, wie ich es bereits am Beispiel des Alkoholverbots deutlich gemacht habe. Allerdings lassen sich Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm nicht mit der Problematik des Alkoholmissbrauchs vergleichen. Auch darf die Politik deswegen nicht komplett auf Maßnahmen verzichten. Nach langem Abwägen wurde also eine sinnvolle, ausgewogene Entscheidung getroffen.

Dem wichtigen Sicherheitsbedürfnis wurden ebenso berechtigte Ausnahmeregelungen beigefügt, um den Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. Ein totales Verbot des öffentlichen Mitführens von Messern wäre ebenso unangebracht, wie das völlige Tolerieren. Ich möchte darauf hinweisen, dass durch die Ausnahmeregelungen keineswegs allen Bürgern das Führen von Messern pauschal verboten wird.

Daher unterstütze auch ich die Novellierung des Waffengesetzes und hoffe, die Argumente für die Novellierung deutlich gemacht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
gez. Annette Widmann-Mauz

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