An den tatsächlichen Problemen Arbeiten - Stellungnahme zu CumEx?

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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Michael J. •

An den tatsächlichen Problemen Arbeiten - Stellungnahme zu CumEx?

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

Ihr Parteivorsitzender fällt ja vor allem durch Aussagen zu populistischen Scheinproblemen in Erscheinung. Ehrlich gesagt ist Migration nicht mein vordringlichstes Problem. Wenn Steurtrickser aber seit mehr als 10 Jahren Milliarden aus unsere aller Tasche ziehen, dann macht mich das richtig sauer.

Und wenn ich die Pläne der FDP sehe, dann bin ich geradezu fassungslos: https://weact.campact.de/petitions/cumcum-milliarden-schredderplane-stoppen

Können Sie mir und allen anderen Wählern (die mit dem Finanzamt über Kleinbeträge diskutieren) erklären, wie wir hier in naher Zukunft tatsächlich dazu kommen, diese riesigen Steuerschlupflöcher zu stopfen und die Strafverfolgung und Jurisdiktion diesen rechtsfreien Raum verkleinern lassen?

VG M.J.

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Sehr geehrter Herr J.,

die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist führt nach meiner Einschätzung nicht zu einer Gefährdung der Aufklärung von Steuerhinterziehung über sogenannte Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte.

Erstens sind in Cum-Ex Fällen die Veranlagungszeiträume bis 2012 relevant. Ab 2013 war Cum-Ex technisch nicht mehr möglich. Die Unterlagen waren bis zum 31.12.2022 aufzubewahren. Nach Ablauf der geltenden, zehnjährigen Aufbewahrungsfrist wurden alle Cum-Ex Unterlagen am 1. Januar 2023 vernichtet, außer die Betriebsprüfung prüfte gerade einen der Täter. 

Zweitens sieht das 4. Bürokratieentlastungsgesetz vor, die Aufbewahrungsfrist für regulierte Institute nur um ein Jahr zu verkürzen. Entsprechend haben die Finanz- und Ermittlungsbehörden bis Ende 2025 Zeit, entsprechende Verfahren einzuleiten. 

Die Aufbewahrungsfrist läuft auch künftig nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nun ist es so, dass deutsche Großbanken regelmäßig anschlussgeprüft sind. Das heißt, dass die Betriebsprüfung die Steuerunterlagen prüft und diese nicht vernichtet werden dürfen. Die Ablaufhemmung und damit die Aufbewahrungsfrist endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgeben wurde. Werden die Finanzbehörden im Rahmen der Betriebsprüfung auf Ungereimtheiten aufmerksam, übermitteln sie dies der Straf- und Bußgeldstelle, die dann ein Ermittlungsverfahren eröffnet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Annette Widmann-Mauz

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